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minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
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Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
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Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
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Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
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Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
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Eltern,
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weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Das Familienrecht in Deutschland ist komplex und bringt oft Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es um den Unterhalt geht. Ein zentrales Element ist § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter regelt. Aber was bedeutet das konkret? Und wie wirkt sich das in der Praxis aus? In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Punkte des Gesetzes verständlich erläutern und anhand von Beispielszenarien verdeutlichen.
Der § 1609 BGB tritt in Kraft, wenn mehrere Personen Anspruch auf Unterhalt haben, der Unterhaltspflichtige jedoch nicht in der Lage ist, allen gerecht zu werden. In solchen Fällen entscheidet die gesetzliche Rangfolge, wer vorrangig mit Unterhalt unterstützt werden muss. Im Grunde genommen sollte sich der Unterhaltspflichtige an dieser Rangfolge orientieren, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigen
Der Gesetzestext sieht eine klare Hierarchie vor. An oberster Stelle stehen minderjährige Kinder, gefolgt von Elternteilen und Ehegatten. Das bedeutet, dass, wenn der Unterhaltspflichtige nicht genug Mittel hat, um allen Unterhaltsansprüchen gerecht zu werden, zunächst die bedürftigen Kinder unterstützt werden müssen. Danach kommen Elternteile, die aufgrund der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind.
Ein Beispiel könnte ein alleinerziehender Vater sein, der Schwierigkeiten hat, für den Unterhalt aller seiner berechtigten Angehörigen aufzukommen. Wenn er minderjährige Kinder hat, müssen diese zuerst finanziell unterstützt werden. Liegt ein weiterer Anspruch vor, etwa von einer langjährigen Ehefrau, dann wird geprüft, ob die Ehefrau unter die nächsten Rangordnungen fällt. Wenn die Ehe nicht lange genug währte, könnte es sein, dass sie hinter den Kindern zurückstehen muss.
Beispielszenarien
Um den Inhalt von § 1609 BGB noch anschaulicher zu machen, wollen wir zwei Szenarien betrachten.
- Szenario 1: Max hat zwei minderjährige Kinder und ist geschieden. Er hat nicht genug Einkommen, um die etwaigen Unterhaltsansprüche seiner Ex-Frau zu decken. Da die Kinder Priorität haben, wird er zunächst den Unterhalt für sie bereitstellen müssen. Die Ex-Frau kommt danach.
- Szenario 2: Petra ist verwitwet und hat ein volljähriges Kind. Ihr Sohn hat aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Unterstützung. Da Petra auch einen Anspruch als Ehegattin hat, wird hier geprüft, ob der Sohn vorrangig behandelt werden muss. In diesem Fall hat das volljährige Kind einen höheren Anspruch.
Wie wichtig diese Regelung ist, zeigt sich in der Praxis: Viele Trennungen und Scheid