BGB

Was und wofür ist der § 1175 BGB? Verzicht auf die Gesamthypothek

Der § 1175 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.

Das deutsche BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, unter anderem auch die Hypotheken. Ein weniger bekanntes, aber bedeutendes Gesetz ist der § 1175, der sich mit dem Verzicht auf die Gesamthypothek beschäftigt. Aber was bedeutet das konkret? Schauen wir uns das einmal genauer an.

Eine Hypothek ist ein rechtliches Mittel, durch das eine Immobilie als Sicherheit für eine Schuld dient. Das bedeutet, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Gläubiger das Grundstück verwerten, um seine Forderungen zu begleichen. Eine Gesamthypothek belastet mehrere Grundstücke gemeinsam. Sie bietet dem Gläubiger Schutz und macht die Verwertung flexibler.

Verzicht auf die Gesamthypothek

Der § 1175 regelt zwei zentrale Punkte. Zum einen: Wenn der Gläubiger auf die Gesamthypothek verzichtet, dann gehört diese den Eigentümern der belasten Grundstücke gemeinschaftlich. Um dies zu verstehen, stellen wir uns vor, dass ein Gläubiger eine Hypothek auf mehrere Grundstücke hat. Wenn er darauf verzichtet, verlieren die Gläubiger ihre gemeinsame Sicherheit, und die Grundstücke sind nun unter den Eigentümern aufgeteilt.

Zum anderen ist es wichtig zu wissen, dass, wenn der Gläubiger auf die Hypothek eines bestimmten Grundstückes verzichtet, diese Hypothek damit erlischt. Das heißt, der Schuldner kann dieses Grundstück frei von der Hypothek nutzen oder verkaufen.

Beschränkung und ihre Folgen

Eine weitere entscheidende Regel ist, dass dasselbe gilt, wenn der Gläubiger gemäß § 1170 ausgeschlossen wurde. In diesem Fall verliert er sein Recht an der Hypothek. Auch hier ist das Ziel eine klare Rechtslage für alle Beteiligten zu schaffen.

Um das Ganze klarer zu machen, schauen wir uns ein Beispiel an. Nehmen wir an, Herr Müller hat einen Kredit bei der Bank aufgenommen und sein Haus sowie das Grundstück seiner Schwiegermutter als Sicherheit gegeben. Die Bank hat eine Gesamthypothek auf beide Grundstücke. Bei finanziellen Schwierigkeiten entscheidet sich die Bank, auf die Gesamthypothek zu verzichten. Folglich stehen die Grundstücke nun unabhängig voneinander da.

Falls die Bank allerdings beschließt, die Hypothek nur auf das Grundstück von Frau Schmidt, der Schwiegermutter, zu erlassen, ist Frau Schmidts Grundstück von der Hypothek frei. Für Herr Müller bleibt jedoch die Hypothek auf seinem eigenen Grundstück bestehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 1175 des BGB den Umgang mit Hypotheken vereinfacht, indem er klare Regeln für den Verzicht auf Hypotheken aufstellt. Es schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und sorgt dafür, dass der Gläubiger und die Schuldner in einer klaren Lage sind.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de