BGB

Was und wofür ist der § 1444 BGB? Kosten der Ausstattung eines Kindes

Der § 1444 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

Das deutsche BGB, also das Bürgerliche Gesetzbuch, hält in § 1444 einige wichtige Regelungen zur Ausstattung von Kindern fest. Diese Bestimmungen betreffen konkret die finanziellen Verpflichtungen der Eltern, insbesondere im Hinblick auf gemeinsame und nicht gemeinsame Kinder. Es ist wichtig, diese Regelungen zu verstehen, da sie Auswirkungen auf die finanziellen Belange der Ehepartner haben können, besonders bei der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens.

Im ersten Absatz des Gesetzes geht es um die Ausstattung eines gemeinschaftlichen Kindes. Hierbei ist der Ehepartner, der das Gesamtgut verwaltet, in der Verantwortung, einem Kind eine Ausstattung zu versprechen oder zu gewähren. Wichtig ist, dass die Kosten für diese Ausstattung gegenüber dem anderen Ehegatten gerechet werden müssen, insbesondere wenn dieser Betrag die Höhe des Vermögens übersteigt. Das bedeutet, dass zusätzliche Ausgaben von dem Ehepartner getragen werden, der das Gesamtgut verwaltet, und nicht einfach auf das Gesamtgut angerechnet werden können.

Verhältnis der Ehegatten

Im zweiten Absatz des Gesetzes wird die Situation für nicht gemeinschaftliche Kinder betrachtet. Hier muss wieder der Ehepartner, der das Gesamtgut verwaltet, die Ausstattung versprechen oder gewähren. Allerdings wird die Last der Kosten im Verhältnis der beiden Ehegatten aufgeteilt. Für den Ehepartner, der nicht verwaltet, gilt jedoch eine Ausnahme. Er muss nur zustimmen oder die Ausstattung darf nicht die Höhe des gemeinsamen Vermögens überschreiten. Das heißt, der nicht verwaltende Ehegatte hat Mitspracherecht, wenn es um die Ausstattung eines Kindes aus einer anderen Beziehung geht.

Um das Ganze besser zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Beispiele im Alltag:

Beispiel 1: Gemeinsames Kind

Maria und Thomas sind verheiratet und verwalten gemeinsam ihr Vermögen. Ihr Sohn Tim, ein gemeinschaftliches Kind, steht kurz vor seiner Einschulung. Thomas entschließt sich, ihm eine Ausstattung für sein Schulmaterial im Wert von 2.000 Euro zu versprechen. Da Maria und Thomas ihr Gesamtgut gemeinsam verwalten, muss Thomas 2.000 Euro als Ausstattung für Tim tragen. Diese Kosten müssen im Verhältnis der Ehegatten zueinander abgerechnet werden, soweit sie das Vermögen übersteigen. In diesem Fall würde Thomas die gesamte Last tragen, weil der Betrag im Rahmen des gemeinsamen Vermögens bleibt.

Beispiel 2: Nicht gemeinschaftliches Kind

Anna und Paul sind ebenfalls verheiratet. Paul hat aus einer früheren Beziehung eine Tochter, Lisa, die nicht gemeinschaftlich ist. Paul möchte Lisa eine Ausstattung in Höhe von 1.500 Euro für ihre Weiterbildung gewähren. Anna hat kein Problem damit, aber da sie nicht das Gesamtgut verwaltet, könnte dies komplizierter werden. Paul muss dafür sicherstellen, dass die Ausstattung von Anna genehmigt wird, es sei denn, der Betrag übersteigt nicht das gemeinsame Vermögen. Wenn die 1.500 Euro im Rahmen des Gesamtgutes bleiben, kann die Ausstattung ohne Probleme gewährt werden. Andernfalls müsste Paul gegebenenfalls Anna um Zustimmung bitten, bevor er das Geld bereitstellt.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass § 1444 BGB wichtige Regelungen für die Ausstattung von Kindern beinhaltet, die sowohl für laienverständliche als auch für juristische Fachleute von Bedeutung sind. Indem man die Pflichten und Rechte der Ehepartner versteht, kann man besser planen und Missverständnisse im Familien- und Finanzbereich vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de