BGB

Was und wofür ist der § 1456 BGB? Selbständiges Erwerbsgeschäft

Der § 1456 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Der Paragraph 1456 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ehepartner, wenn einer von ihnen ein selbständiges Erwerbsgeschäft betreibt. Es ist wichtig zu verstehen, wie die Zustimmung zwischen den Ehepartnern funktioniert, insbesondere wenn es um geschäftliche Entscheidungen geht.

In einfachen Worten bedeutet dieser Paragraph, dass ein Ehepartner dem anderen erlauben kann, ein eigenes Geschäft unabhängig zu führen. Wenn dies einmal geschehen ist, braucht der geschäftstätige Ehepartner nicht mehr die Zustimmung des anderen, um alltägliche Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen des Geschäfts anfallen.

Was geschieht bei der Einwilligung?

Angenommen, Max und Anna sind verheiratet. Max hat Annas Zustimmung, ein eigenes Restaurant zu eröffnen. Laut § 1456 BGB kann Max nun alle erforderlichen Entscheidungen treffen, um das Geschäft zu betreiben, ohne Annas Zustimmung einholen zu müssen. Das heißt, wenn Max einen neuen Lieferanten für Lebensmittel aus sucht oder einen Mietvertrag für einen neuen Standort unterschreibt, muss er Anna nicht konsultieren.

Sollte Anna allerdings mit Max‘ geschäftlichen Entscheidungen nicht einverstanden sein, muss sie aktiv werden. Wenn Anna weiß, dass Max ein Restaurant betreibt, und dennoch nichts dagegen unternimmt, wird ihr Schweigen als Einwilligung gewertet. Das bedeutet, sie kann später nicht einfach sagen, sie sei gegen eine Entscheidung von Max gewesen, wenn sie nicht ausdrücklich Einspruch erhoben hat.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Stellen wir uns ein weiteres Szenario vor: Lisa und Tom sind ebenfalls ein Paar. Tom hat sich entschieden, ein Online-Shop für Gadgets zu eröffnen. Er hat Lisa im Vorfeld erklärt, was er plant, und Lisa hat ihm ihre Zustimmung gegeben. Nun macht Tom alles selbst – er bestellt Waren, gestaltet die Website und kümmert sich um den Kundenservice.

Wenn Tom nun beschließt, einen großen Werbeauftrag zu buchen, benötigt er nicht Lisas Zustimmung. Lisa hat durch ihre ursprüngliche Einwilligung alle nachfolgenden Geschäfte, die im Rahmen des Online-Shops stehen, genehmigt. Sollte Lisa jedoch mit einer Entscheidung nicht einverstanden sein, etwa mit einer Preiserhöhung, muss sie ihren Einspruch aktiv äußern.

Das BGB gibt hier dem geschäftsführenden Ehepartner den Raum, unternehmerisch zu handeln, während der andere Ehepartner nur dann eingreifen kann, wenn er für sich selbst aktiv wird. Dies fördert eine gewisse Eigenverantwortung, gibt aber auch Spielraum für die Entfaltung geschäftlicher Ideen innerhalb der Ehe.

Zusammenfassend zeigt sich, dass § 1456 BGB einen klaren Rahmen für die Geschäftsführung zwischen Ehepartnern schafft. Es ist essenziell, dass beide Partner sich über ihre Rollen und Rechte im Klaren sind, um Missverständnisse zu vermeiden und eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de