BGB

Was und wofür ist der § 1459 BGB? Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

Der § 1459 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Facetten des Rechtslebens, so auch die Bedingungen unter denen Ehegatten für gemeinsame Schulden haften. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 1459, der sich mit den sogenannten Gesamtgutsverbindlichkeiten befasst. Doch was bedeutet das konkret für Ehepaare? Und wie ist die Haftung geregelt? Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen.

Im Kern besagt § 1459, dass die Gläubiger eines Ehegatten im Rahmen der Gütergemeinschaft auch auf das Gesamtgut zugreifen können. Dies bedeutet, dass das Vermögen, welches während der Ehe erworben wurde, sowohl für persönliche als auch für gemeinsame Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Ehegatten haften daher nicht nur für Schulden, die sie im Rahmen der Gütergemeinschaft eingehen, sondern auch persönlich als Gesamtschuldner.

Haftung und persönliche Verantwortung

Die Haftung als Gesamtschuldner bedeutet, dass Gläubiger sich an jeden der Ehegatten wenden können, um die gesamte Schuld einzufordern. Das ist insbesondere relevant, wenn eine Unterlassung oder ein Versäumnis vorliegt. In einem solchen Fall muss der Ehepartner, an den sich der Gläubiger gewandt hat, die gesamte Schuld tilgen, hat jedoch in der Folge die Möglichkeit, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich zu verlangen.

Ein Beispiel könnte folgendes Szenario sein: Anna und Bernd sind verheiratet und haben gemeinsam ein Haus gekauft, das im Rahmen ihrer Gütergemeinschaft steht. Während der Ehe nehmen sie zusätzlich einen Kredit auf, um eine Renovierung des Hauses zu finanzieren. Der Kreditvertrag ist auf Annas Namen ausgestellt, aber das Geld wird aus dem Gesamtgut verwendet.

Wenn der Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann der Gläubiger sowohl Anna als auch Bernd zur Zahlung des gesamten Betrags auffordern. Dies ist die Konsequenz der gesamtschuldnerischen Haftung. Sollte Anna also ihren Teil der Schuld nicht begleichen können, könnte Bernd zur Zahlung aufgefordert werden, selbst wenn er nicht direkt in die Kreditvereinbarung involviert war.

Beendigung der Gütergemeinschaft

Ein weiterer wichtiger Aspekt des § 1459 ist, dass die Verbindlichkeiten der Ehegatten enden, wenn die Gütergemeinschaft aufgelöst wird. Dies geschieht in der Regel im Falle einer Scheidung oder eines Todes. Somit erlischt die Haftung des Ehepartners, der nicht für die spezifischen Schulden verantwortlich war, sobald die Ehe und damit die Gütergemeinschaft offiziell beendet ist.

Im vorhergehenden Beispiel würde das bedeuten, dass wenn Anna und Bernd sich scheiden lassen und die Gütergemeinschaft abschließen, die Verpflichtung der Schulden aufhören würde zu bestehen, solange die Schulden im Verhältnis zur Gütergemeinschaft standen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1459 BGB sowohl für Laien als auch für Anwälte von Bedeutung ist. Ehepaare müssen sich der finanziellen Konsequenzen bewusst sein, die mit gemeinsamem Eigentum und Schulden verbunden sind. Es ist daher ratsam, sich im Voraus über die rechtlichen Rahmenbedingungen der eigenen Verbindlichkeiten und der Haftung zu informieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de