BGB

Was und wofür ist der § 1465 BGB? Prozesskosten

Der § 1465 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.

Im deutschen Recht sind die Kosten eines Rechtsstreits für Ehegatten in § 1465 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Regelung ist wichtig, um zu klären, wer im Falle eines Rechtsstreits für die entstehenden Kosten aufkommen muss. Dies betrifft nicht nur die Ehegatten untereinander, sondern auch, wie Kosten verteilt werden, wenn ein Ehegatte gegen einen Dritten klagt.

Der erste Absatz des Gesetzes stellt klar: Wenn Ehegatten einen Rechtsstreit gegeneinander führen, trägt derjenige die Kosten, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat. In der Regel bedeutet das, dass der loser die Kosten des Verfahrens übernimmt. Somit wird eine klare Linie gezogen, um eine faire Kostenteilung in solchen Situationen zu gewährleisten.

Die Kosten beim Rechtsstreit mit Dritten

Der zweite Absatz geht einen Schritt weiter und behandelt die Situation, in der ein Ehegatte einen Rechtsstreit gegen einen Dritten führt. Hier heißt es, dass die Kosten in erster Linie dem Ehegatten zur Last fallen, der den Rechtsstreit führt. Aber es gibt zusätzlich wichtige Ausnahmen. Sind die Kosten des Rechtsstreits für das Gesamtgut der Ehegatten relevant, dann trägt das Gesamtgut die Kosten, sofern das Urteil auch das Gesamtgut betrifft oder wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt.

Ein Beispiel kann helfen, die Regelungen besser zu verstehen. Nehmen wir an, Max und Anna sind verheiratet. Max verklagt Anna wegen eines Schadens, den sie angeblich verursacht hat. Nach § 1465 BGB wird Max die Kosten des Verfahrens tragen müssen, wenn Anna verliert. Allerdings könnte Max auch einen Teil der Kosten vom gemeinsamen Vermögen abziehen, wenn es um eine Frage geht, die das Paar in der Summe betrifft, wie beispielsweise um eine gemeinsame Schadensersatzforderung.

Ein weiteres Beispiel könnte wie folgt aussehen: Anna führt einen Rechtsstreit gegen einen Dritten, etwa gegen einen Lieferdienst, der eine beschädigte Lieferung nicht zurücknimmt. Hierbei muss Anna die Kosten zunächst selbst tragen. Wenn das Urteil jedoch feststellt, dass die Lieferung ihre private Widmung hatte, könnten Max und Anna beschließen, die Kosten aus ihrem gemeinsamen Vermögen zu bestreiten, insbesondere wenn die Lieferung für Haushaltszwecke bestimmt war.

Praktische Implikationen und Fazit

Die Regelungen in § 1465 BGB geben also nicht nur klare Anhaltspunkte für die Kostenverteilung zwischen Ehegatten, sondern sie berücksichtigen auch verschiedene Szenarien, in denen die Kosten möglicherweise aus dem Gesamtvermögen beglichen werden sollten. Dies fördert eine faire Handhabung in Ehepaaren, die in Rechtsstreitigkeiten verwickelt sind.

Zusammenfassend ist es für Ehegatten wichtig, sich der Regelung in § 1465 bewusst zu sein. Die Klärung der Kostentragung stellt sicher, dass im Falle eines Konflikts sowohl finanzielle als auch persönliche Belange angemessen behandelt werden. Mehr über das BGB erfahren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de