BGB

Was und wofür ist der § 147 BGB? Annahmefrist

Der § 147 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich eine wichtige Regelung zur Annahme von Verträgen, speziell im § 147. Dieser Paragraph regelt die Fristen, innerhalb derer ein Angebot angenommen werden kann, und ist essenziell für das Verständnis von Vertragsschlüssen.

Die Regelungen des § 147 sind in zwei Abschnitte unterteilt, die sich mit Anträgen an anwesende und abwesende Personen beschäftigen. Diese Bestimmungen klären, wann ein Angebot akzeptiert werden kann und welche Fristen dabei zu beachten sind. Das klingt zu Beginn kompliziert, ist aber von großer Bedeutung, um Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Anträge an Anwesende

Der erste Absatz des Gesetzes bezieht sich auf Anträge, die an anwesende Personen gerichtet sind. Ein Angebot, das einer Person persönlich unterbreitet wird, kann nur sofort angenommen werden. Das bedeutet, dass der Empfänger des Angebots nicht länger zögern darf, wenn er das Angebot annehmen möchte. Diese Regelung gilt auch für Angebote, die über Telefon oder andere technische Geräte übermittelt werden. Der Grund dafür liegt in der unmittelbaren Kommunikation zwischen den Parteien.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Person A und Person B befinden sich in einem Café. A sagt zu B: „Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 200 Euro.“ Wenn B das Angebot in diesem Moment akzeptiert, ist der Vertrag sofort zustande gekommen. Wartet B jedoch zu lange, könnte A das Angebot widerrufen, und B hätte keine Möglichkeit mehr, den Vertrag abzuschließen.

Anträge an Abwesende

Der zweite Absatz des § 147 geht auf Angebote an abwesende Personen ein. Hier ist die Regelung weniger streng. Wenn ein Angebot jemandem gemacht wird, der nicht anwesend ist, kann dieses Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Anbieter damit rechnen kann, eine Antwort zu erhalten. Man spricht hierbei von den „regulären Umständen“.

Nehmen wir an, Person C sendet eine E-Mail an Person D mit dem Angebot, ein Auto zum Preis von 5.000 Euro zu verkaufen. In diesem Fall muss C darauf warten, dass D auf das Angebot antwortet. Allerdings darf D dies nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens tun. Angenommen, C erwartet normalerweise, dass D innerhalb von 24 Stunden antwortet. Wenn D nun erst nach 48 Stunden zurückschreibt und das Angebot annehmen möchte, könnte C argumentieren, dass das Angebot nicht mehr gültig ist.

Daher ist es für beide Seiten wichtig, Fristen im Auge zu behalten, um sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Interessen gewahrt bleiben. Die Regelungen des § 147 bieten beiden Parteien einen klaren Rahmen, was die Annahme von Angeboten angeht und helfen, rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 147 des BGB eine wichtige Rolle im deutschen Vertragsrecht spielt. Egal, ob Sie Laie oder Anwalt sind, das Verständnis dieser Vorschriften kann Ihnen helfen, klare und rechtsverbindliche Vereinbarungen zu treffen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de