BGB

Was und wofür ist der § 1483 BGB? Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Der § 1483 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.

Das deutsche Rechtssystem kennt eine Vielzahl von Regelungen, die sich mit dem Vermögen und den Rechten von Ehepartnern befassen. Eine dieser Vorschriften befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), und zwar in § 1483. Dieses Gesetz behandelt die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten. Aber was bedeutet das konkret? Und wie wirkt es sich auf die Hinterbliebenen aus?

Im Kern erlaubt § 1483 den Eheleuten, durch einen Ehevertrag zu vereinbaren, dass ihr gemeinsames Vermögen nach dem Tod eines Ehegatten unter den überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern fortgeführt wird. Das bedeutet, dass das gemeinsame Vermögen, auch nach dem Tod eines Partners, nicht einfach aufgelöst wird. Stattdessen bleibt es in der Gütergemeinschaft. Dadurch können die Überlebenden ihre finanziellen Verhältnisse stabil halten und das Erbe sinnvoll verwalten.

Wie funktioniert die Regelung im Detail?

Laut Absatz 1 des Gesetzes stellt die fortgesetzte Gütergemeinschaft sicher, dass der Teil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass gehört. Dies bedeutet, dass das Vermögen nicht einfach an Erben verteilt wird, sondern weiterhin Bestandteil der Gütergemeinschaft bleibt. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft für die gemeinsamen Kinder, die dann als Erben neben dem überlebenden Ehegatten auch weiterhin vom Familienvermögen profitieren.

Ein Beispiel kann helfen, dies besser zu verstehen: Nehmen wir an, Max und Laura sind verheiratet und besitzen gemeinsam ein Haus sowie Ersparnisse. Sie haben zwei Kinder. Max verstirbt unerwartet. Dank ihrer vorherigen Vereinbarung im Ehevertrag, fortzusetzen, was als Gütergemeinschaft gilt, wird das Vermögen nicht aufgeteilt. Laura verwaltet das Haus und die Ersparnisse in der gleichen Weise wie zuvor. Das gibt ihr nicht nur Sicherheit, sondern sorgt auch dafür, dass die Kinder an diesem Vermögen und den Erträgen daraus weiterhin beteiligt sind.

Was passiert bei weiteren Erben?

Interessanterweise regelt § 1483 auch die Situation, wenn neben den gemeinsamen Kindern noch weitere Abkömmlinge existieren. In solchen Fällen bezieht sich Absatz 2 des Gesetzes auf die Erbrechte der anderen Abkömmlinge. Diese werden so behandelt, als ob die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, dass sie nicht automatisch einen Anspruch auf das Gemeinschaftsvermögen haben. Dies kann kompliziert werden und erfordert oft rechtliche Beratung.

Stellen wir uns vor, Max hat ein weiteres Kind aus einer vorherigen Beziehung, das jedoch nicht in der gemeinsamen Gütergemeinschaft berücksichtigt wird. In diesem Fall hätte das Kind beim Erben nach Max möglicherweise einen Anspruch auf einen Pflichtteil, aber nicht auf das Vermögen, das im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft verwaltet wird. Hier ist es also ratsam, eine klare testamentarische Regelung zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1483 BGB eine interessante Regelung darstellt, die vielen Ehepaaren ermöglicht, ihre Vermögensverhältnisse auch im Fall des Todes eines Partners stabil zu halten. Der fortgesetzte Gütergemeinschaft kann viel Klarheit und Sicherheit bieten, insbesondere für die nachfolgenden Generationen. Dies ist zweifellos ein Aspekt, der bei der Eheschließung gut durchdacht werden sollte.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de