BGB

Was und wofür ist der § 698 BGB? Verzinsung des verwendeten Geldes

Der § 698 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es verschiedene Vorschriften, die die Rechte und Pflichten von Personen regeln, die Verträge miteinander schließen. Eine dieser Regelungen ist § 698, der sich mit der Verzinsung von hinterlegtem Geld beschäftigt. Diese Vorschrift kommt häufig in Situationen zum Tragen, in denen Geld von einer Person an eine andere übergeben wird, die es verwahren soll, aber stattdessen für eigene Zwecke verwendet.

Der § 698 regelt, was passiert, wenn eine Person, die Geld von jemand anderem in Verwahrung nimmt, dieses Geld nutzt, anstatt es sicher aufzubewahren. Wenn das hinterlegte Geld verwendet wird, ist der Verwahrer verpflichtet, von der Zeit an, in der er das Geld genutzt hat, Zinsen zu zahlen. Dies bedeutet, dass der Verwahrer für die Zeit, in der er das Geld verwendet hat, einen Verzinsungsanspruch hat.

Was bedeutet das konkret?

Um die Bedeutung dieser Vorschrift zu verstehen, ist es hilfreich, ein Beispiel zu betrachten. Nehmen wir an, Anna gibt ihrem Freund Paul 1.000 Euro, um diese für sie zu verwahren, während sie im Urlaub ist. Paul verspricht, das Geld sicher zu halten und es Anna zurückzugeben, wenn sie aus dem Urlaub zurückkommt. Statt das Geld zu verwahren, beschließt Paul jedoch, die 1.000 Euro für einen neuen Laptop zu verwenden.

In diesem Fall hat Paul gegen die Bestimmungen des § 698 verstoßen. Da er das Geld für sich verwendet hat, muss er Anna Zinsen zahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem er das Geld verwendet hat. Die Höhe dieser Zinsen kann durch eine Vereinbarung oder, falls keine getroffen wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt werden.

Ein zweites Beispiel: Was passiert nach der Rückgabe?

Stellen wir uns ein anderes Szenario vor: Maria hat 500 Euro bei einem Nachbarn, Herrn Müller, hinterlegt, während sie ihre Wohnung renoviert. Herr Müller nutzt das Geld, um einige Rechnungen zu bezahlen, ohne Maria um Erlaubnis zu fragen. Nach einem Monat gibt Herr Müller Maria das Geld zurück, hat aber keinen Zins gezahlt.

Nach § 698 ist Herr Müller in diesem Fall verpflichtet, Maria Zinsen zu zahlen, die er für die Zeit, in der er das Geld verwendet hat, anfallen. Auch wenn er das Geld zurückgegeben hat, ist die Rückgabe nicht ausreichend, um seine Pflicht zur Verzinsung zu erfüllen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 698 im BGB klarstellt, dass jeder, der Geld von jemand anderem in Verwahrung erhält, es nicht für persönliche Zwecke verwenden darf, es sei denn, er hat dazu die Zustimmung des Eigentümers. Andernfalls muss er die Zinsen für die Zeit der Nutzung zahlen. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass das Vertrauen zwischen Menschen gewahrt bleibt und nicht leichtfertig mit fremdem Eigentum umgegangen wird.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de