BGB

Was und wofür ist der § 1493 BGB? Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

Der § 1493 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.

Im deutschen Recht spielt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine zentrale Rolle bei der Regelung von Lebenssituationen. Ein wichtiger Paragraph in diesem Kontext ist § 1493, der sich mit den Folgen der Wiederverheiratung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten beschäftigt. Dieses Gesetz hat besondere Bedeutung für die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse nach dem Tod eines Ehepartners.

Wenn ein Ehepartner stirbt, kann der überlebende Partner in einer Phase der Trauer und Unsicherheit befinden. Schaut er jedoch in die Zukunft und denkt über eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft nach, greift § 1493. Nach diesem Gesetz endet die Gütergemeinschaft, also die gemeinsame Vermögensregelung, die die Ehepartner während ihrer Ehe hatten.

Was bedeutet das konkret?

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft, die nach dem Tod eines Ehegatten besteht, kommt zum Erliegen, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Das bedeutet, dass die gemeinsamen finanziellen Verhältnisse sofort aufgelöst werden. Für den überlebenden Ehegatten kann das sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringen.

Ein weiterer wichtiger Punkt des Gesetzes ist die Verpflichtung des überlebenden Ehegatten, beim Familiengericht die Absicht zur Wiederverheiratung anzuzeigen, wenn er minderjährige Kinder hat, die im Erbfall Anteile an dem Vermögen erhalten könnten. Das Gericht kann anordnen, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft und die Vermögensauseinandersetzung bis zur Eheschließung hinausgeschoben werden, um den Kindern zu schützen.

Beispiel-Szenario

Nehmen wir an, Herr Müller hat seine Frau verloren und ist traurig, aber offen für eine neue Partnerschaft. Bevor er seine neue Partnerin heiratet, muss er sicherstellen, dass er alle notwendigen Schritte befolgt. Zuerst zeigt Herr Müller beim Familiengericht an, dass er plant, erneut zu heiraten. Da er zwei minderjährige Kinder hat, reicht er ebenfalls ein Verzeichnis des Gesamtguts ein und bespricht, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll.

Das Familiengericht prüft die Unterlagen und könnte beschließen, die Auseinandersetzung des Vermögens bis nach der neuen Ehe hinauszuschieben. Das gibt Herrn Müller die nötige Zeit, um die Belange seiner Kinder zu klären und gleichzeitig auf eine neue Lebensphase zuzugehen.

Ein solches Beispiel verdeutlicht, wie § 1493 des BGB komplexe rechtliche Situationen regeln kann. Es zeigt auch, dass der Schutz der minderjährigen Kinder an oberster Stelle steht, während der überlebende Ehegatte ein neues Leben beginnen möchte.

Insgesamt bietet § 1493 wichtige rechtliche Rahmenbedingungen, die sowohl für Laien als auch für Anwälte von Bedeutung sind. Es ist unabdingbar, gut informiert zu sein, um Entscheidungen über das eigene Leben und das Wohl der Kinder verantwortungsbewusst zu treffen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de