
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die das Zusammenspiel zwischen Personen und deren rechtlichen Verpflichtungen definieren. Ein besonders interessantes und gleichzeitig praxisrelevantes Gesetz ist § 677. Es behandelt die Pflichten eines Geschäftsführers, der für einen anderen handelt, ohne damit beauftragt zu sein. Obwohl es auf den ersten Blick etwas kompliziert erscheinen mag, lässt sich die Bedeutung leicht erklären.
Im Kern besagt § 677, dass derjenige, der ein Geschäft für eine andere Person besorgt, dies im besten Interesse dieser Person tun muss. Dabei ist es entscheidend, sowohl den tatsächlichen als auch den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer sich darüber im Klaren sein muss, was die andere Person – der Geschäftsherr – wirklich möchte oder was sie voraussichtlich wünschen könnte.
Pflichten des Geschäftsführers im Alltag
Um diese Regelung besser zu verstehen, lassen Sie uns ein Beispiel betrachten. Nehmen wir an, Anna sieht, dass ihr Nachbar, Herr Müller, große Schwierigkeiten hat, sein Auto zu verkaufen. Ohne dass Herr Müller sie darum gebeten hat, versucht Anna, einen Käufer für das Auto zu finden und verkauft es schließlich an einen Dritten. Wenn diese Handlung zu einem Nachteil für Herrn Müller führt, könnte er Anna gegenüber rechtliche Ansprüche geltend machen.
In diesem Fall hätte Anna die Pflicht gehabt, im Interesse von Herrn Müller zu handeln. Das bedeutet, dass sie sich vorher erkundigen müsste, ob Herr Müller tatsächlich verkaufen wollte und zu welchem Preis. Wenn sie das nicht tut und der Verkauf unter Wert erfolgt oder die Bedingungen für Herrn Müller nachteilig sind, könnte dies als Pflichtverletzung gewertet werden.
Beispiel-Szenario: Der ungebetene Handwerker
Hier muss der Geschäftsführer, also Tom, nicht nur im besten Interesse von Lisa handeln, sondern auch deren Wünsche und Vorstellungen respektieren. Andernfalls könnte Lisa ihm die Kosten für die Reparatur nicht erstatten, da sie nicht um den Auftrag gebeten hat und seine Entscheidung nicht in ihrem Sinne war.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 677 BGB eine wichtige Regelung ist, die auf das Verhältnis von Geschäftsführern und den von ihnen Vertretenen abzielt. Es wird deutlich, dass im deutschen Recht der Wille und das Interesse der anderen Person an erster Stelle stehen sollten, selbst wenn diese Person nicht um die erbrachte Leistung gebeten hat.