
Im deutschen Zivilrecht spielt das BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, eine zentrale Rolle. Ein wichtiger Bestandteil sind die Regelungen zu sogenannten Draufgaben. Diese Regelungen stehen in § 337 BGB und betreffen insbesondere die Situation, in der eine Partei eine zusätzliche Leistung erbringt, die über das ursprünglich Vereinbarte hinausgeht. Um diesen Paragraphen besser zu verstehen, schauen wir uns zunächst an, was genau mit Draufgabe gemeint ist.
Eine Draufgabe ist im Grunde genommen ein zusätzlicher Betrag oder eine Leistung, die freiwillig von einer Partei erbracht wird. Oft geschieht dies in einem vertraglichen Kontext, in dem die eine Partei der anderen etwas „obendrauf“ gibt. Der Gesetzgeber hat mit § 337 BGB versucht, Klarheit zu schaffen, wann und wie diese Draufgabe angerechnet oder zurückgegeben werden muss.
Die Regelungen im Detail
Nach Absatz 1 des Paragraphen § 337 geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Draufgabe in der Regel auf die geschuldete Leistung angerechnet wird. Das bedeutet, wenn jemand etwas „dazu gibt“, wird automatisch angenommen, dass es zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung dient. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, muss diese Draufgabe bei Vertragsausführung zurückgegeben werden.
Ein ganz entscheidender Punkt folgt in Absatz 2: Wenn der Vertrag, also die Vereinbarung zwischen den Parteien, aufgehoben wird, dann muss die Draufgabe zurückgegeben werden. Das bringt eine wichtige Handlungspflicht für jede Vertragspartnerin mit sich.
Beispiel-Szenarien
Nehmen wir an, Anna und Peter schließen einen Vertrag, in dem Anna für Peter ein neues Sofa für 500 Euro kauft. Über die 500 Euro hinaus gibt Anna zu dem Kaufpreis noch eine Draufgabe von 100 Euro, um Peter z.B. ein besseres Sofa zu ermöglichen. Gemäß § 337 BGB könnte man jetzt davon ausgehen, dass die Draufgabe von 100 Euro bereits in den Gesamtbetrag von 500 Euro einfließt oder darauf angerechnet wird.
Stellen wir uns eine andere Situation vor. Bei der Lieferung des Sofas entscheiden sich Anna und Peter, den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall ist Anna verpflichtet, die Draufgabe von 100 Euro an Peter zurückzugeben. Hier zeigt sich die Praktikabilität des Gesetzes: Es wird vermieden, dass eine Partei aus einem Vertrag benachteiligt wird.
Ein weiteres Beispiel könnte ein Freundschaftsverhältnis betreffen. Max renoviert das Wohnzimmer von Laura und bietet ihr an, zusätzlich zum vereinbarten Preis eine neue Lampe „draufzugeben“. Kommt es zum Streit und Laura entscheidet sich, die Vereinbarung aufzuheben, steht Max in der Pflicht, auch die Lampe zurückzugeben.
Die Regelungen zu Draufgaben im BGB sind also sowohl einfach als auch komplex. Sie schützen die Vertragspartner und geben klare Handlungsanweisungen im Streitfall. Die Draufgabe ist somit nicht nur eine allgemeine freiwillige Leistung, sondern hat rechtliche Folgen, die für beide Seiten von Bedeutung sind.