
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Rechts, unter anderem auch, wie mit mangelhaften Leistungen umgegangen wird. Ein zentraler Punkt hierbei ist § 635, der sich mit der Nacherfüllung beschäftigt. Nacherfüllung bedeutet, dass wenn ein Produkt oder eine Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, der Dienstleister oder Verkäufer die Möglichkeit hat, den Mangel zu beheben oder eine neue Leistung zu erbringen. Doch wie sieht das konkret aus?
Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben ein neues Sofa bestellt und geliefert bekommen. Nach einigen Tagen stellen Sie fest, dass das Sofa beschädigt ist. In diesem Fall haben Sie als Kunde das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Das bedeutet, Sie können entweder verlangen, dass der Verkäufer den Mangel behebt, sprich das Sofa repariert, oder Sie können ein neues Sofa fordern.
Die Wahl des Unternehmers
In § 635 Abs. 1 wird klar, dass der Unternehmer die Wahl hat, wie er die Nacherfüllung durchführt. Er kann entweder den Mangel direkt beseitigen oder ein neues Sofa anfertigen. Dies gibt dem Unternehmer die Flexibilität, die für ihn am günstigste Option zu wählen. Allerdings muss er dabei auch seine Pflichten beachten.
Der Unternehmer trägt laut Abs. 2 des Gesetzes alle Kosten, die zur Nacherfüllung notwendig sind. Dazu gehören Transportkosten, Arbeitsaufwand und Materialkosten. Das bedeutet, dass Sie als Kunde nicht zusätzlich für diese Leistungen aufkommen müssen. Wenn das Sofa also abgeholt und repariert werden muss, sind diese Kosten nicht von Ihnen zu tragen.
Unverhältnismäßige Kosten
Es gibt jedoch auch einen wichtigen Ausschluss in § 635, und zwar in Absatz 3. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch wären. Was heißt das? Wenn der Aufwand, den Mangel zu beheben, viel höher ist als der Wert des Sofas oder im Vergleich zum ursprünglichen Vertragspreis, kann der Unternehmer dies ablehnen. In solchen Fällen könnte der Kunde zum Beispiel rechtmäßig verlangen, dass ein ganz neues Sofa geliefert wird.
Falls der Unternehmer tatsächlich ein neues Produkt herstellen muss, wird in Absatz 4 geregelt, dass er das mangelhafte Sofa zurückverlangen kann. Hierbei kommen die Regeln aus den §§ 346 bis 348 BGB zur Anwendung, die die Rückabwicklung des Vertrages betreffen.
Ein konkretes Beispiel
Nehmen wir an, Sie haben ein maßgearbeitetes Sofa für 1.500 Euro bestellt und erhalten ein beschädigtes Modell. Sie verlangen Nacherfüllung. Der Verkäufer kann nun reparieren oder ein neues Sofa liefern. Er entscheidet sich, ein neues Sofa zu liefern und holt das beschädigte zurück. Wenn der Aufwand der Reparatur 1.200 Euro kosten würde, könnte der Verkäufer sagen: „Ich kann die Nacherfüllung ablehnen, weil es unbezahlbar wäre.“ In diesem Fall muss er Ihnen ein neues Sofa anbieten. Sobald dieses geliefert wird, kann er das beschädigte zurückfordern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 635 BGB klare Regelungen für Nacherfüllung bietet. Dies schützt sowohl Kunden als auch Unternehmer und sorgt für Transparenz. Wer seine Rechte kennt, kann auch besser für faire Lösungen eintreten.