BGB

Was und wofür ist der § 155 BGB? Versteckter Einigungsmangel

Der § 155 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es viele wichtige Regelungen, die das alltägliche Leben betreffen. Eine solche Regelung ist § 155, der sich mit dem Thema der versteckten Einigungsmängel auseinandersetzt. Auf den ersten Blick mag dieser Paragraph kompliziert erscheinen, jedoch hat er weitreichende Konsequenzen für Verträge und Vereinbarungen.

§ 155 besagt, dass wenn sich die Parteien eines Vertrages über einen Punkt, der Teil der Vereinbarung sein sollte, nicht tatsächlich einig sind, trotzdem das gelten kann, was sie vereinbart haben, sofern der Vertrag auch ohne diese Bestimmung zustande gekommen wäre. Das heißt, das Fehlen einer Einigung über einen Punkt im Vertrag wird nicht automatisch zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages führen.

Das bedeutet konkret

Das bedeutet, dass Vertrauen und der Wille zur Vertragsunterzeichnung sehr wichtig sind. Wenn zwei Parteien jedoch über einen bestimmten Punkt in der Vereinbarung unklar sind, kann dies zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Auf den ersten Blick könnte das amerikanische Konzept des „meeting of the minds“ hier hilfreich sein. Man könnte denken, beide Parteien müssen sich über alle Punkte einig sein, damit der Vertrag gültig ist. In Deutschland jedoch wird, wie in § 155 erläutert, dennoch eine Gültigkeit angenommen, solange die übrigen Vertragsinhalte klar sind und der Vertrag ohne den umstrittenen Punkt sinnvoll ist.

Schauen wir uns ein Beispiel an, um das besser zu verstehen. Nehmen wir an, zwei Unternehmer, Herr Müller und Frau Schmidt, schließen einen Vertrag über die Lieferung von Büromöbeln ab. Im Vertrag wird der Preis und die Menge klar festgelegt. Ein Punkt bleibt jedoch offen: Die genaue Art der Büromöbel. Herr Müller geht davon aus, dass sie einen modernen Stil verwenden, während Frau Schmidt denkt, dass es sich um klassische Möbel handelt. Sie unterschreiben den Vertrag, ohne sich über diesen Punkt einig zu werden.

Ein praktisches Szenario

Ein paar Wochen nach der Vertragsunterzeichnung liefert Frau Schmidt die Möbel. Sie sind klassisch, was Herr Müller nicht erwartet hat. Er fühlt sich betrogen und möchte den Vertrag anfechten. In diesem Moment kommt § 155 ins Spiel. Da der Preis und die Menge festgelegt waren und der Vertrag auch ohne die genaue Art der Möbel gültig ist, ist es möglich, dass Herr Müller den Vertrag nicht anfechten kann. Der Vertrag könnte einfach als gültig angesehen werden, da die restlichen Teile des Vertrages klar und verständlich waren.

In einem anderen Beispiel könnte sich ein Immobilienverkauf zwischen zwei Parteien abspielen. Sie sind sich über den Preis, die Wohnfläche und die Lage einig. Doch der Punkt über die genauen Übergabebedingungen wird nicht klar festgelegt. Wenn einer der Käufer später die Übergabe anfechten möchte, könnte auch hier § 155 dazu führen, dass der Vertrag, trotz des Fehlens einer präzisen Einigung, weiterhin rechtsgültig bleibt.

Zusammengefasst zeigt § 155 des BGB, dass Verträge nicht an einem kleinen Mangel in der Einigung scheitern müssen. Parteien sollten sich jedoch bewusst sein, dass unklare Vereinbarungen in bestimmten Aspekten zu Missverständnissen führen können. Es ist immer ratsam, Verträge so klar und detailliert wie möglich zu gestalten, um spätere Konflikte zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de