BGB

Was und wofür ist der § 504a BGB? Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

Der § 504a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.
(2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
(3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.

In der heutigen Finanzwelt stehen viele Menschen vor der Herausforderung, ihre Konten im Gleichgewicht zu halten. Trotzdem kann es manchmal vorkommen, dass wir mehr Geld ausgeben, als wir tatsächlich auf unserem Konto haben. Um diesem Problem zu begegnen, nutzen viele Banken die Überziehungsmöglichkeit. Doch im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es eine Regelung, die sicherstellen soll, dass der Darlehensnehmer über die Risiken dieser Überziehung ausreichend informiert ist. Hierbei handelt es sich um § 504a, der die Beratungspflicht des Darlehensgebers regelt.

Der Kern von § 504a besteht in der Verpflichtung des Darlehensgebers, eine Beratung anzubieten, wenn der Darlehensnehmer seine Überziehungsmöglichkeit häufig und in starkem Maße nutzt. Das bedeutet: Wenn der Kunde innerhalb von sechs Monaten mehr als 75 Prozent des ihm eingeräumten Überziehungsbetrags in Anspruch genommen hat, muss die Bank aktiv werden. Die Beratung muss den Darlehensnehmer über Alternativen und die möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung informieren. Dies soll dazu beitragen, Financial Literacy zu fördern und Kunden vor unnötigen Schulden zu schützen.

Beratungspflicht im Detail

Der Darlehensgeber hat im ersten Schritt sicherzustellen, dass das Beratungsangebot in Textform erfolgt. Das bedeutet, der Kunde muss schriftlich oder elektronisch über die Beratung informiert werden. In der Praxis kann dies zum Beispiel per E-Mail, Brief oder sogar über das Online-Banking-System der Bank geschehen. Wichtig ist, dass das Dokument exakt dokumentiert wird, damit nachvollziehbar ist, dass das Angebot erfolgt ist.

Nehmen wir an, Anna hat ihr Konto über einen längeren Zeitraum überzogen. Ihre Bank hat einige Male die Überziehungsmöglichkeit in Höhe von 1.000 Euro genutzt. Nach einem halben Jahr wird Anna auffällig und überschreitet regelmäßig die 750 Euro-Marke. In diesem Fall muss die Bank annähernd automatisch eine Beratung anbieten. Diese Beratung erfolgt dann, wenn Anna es wünscht, in einem persönlichen Gespräch oder auch über ein Telefonat. Hier kann die Bank ihr mögliche Alternativen wie einen Ratenkredit oder einen günstigeren Dispokredit aufzeigen. Bei der Beratung werden auch die Risiken einer fortgesetzten Überziehung, beispielsweise höhere Gebühren und Zinsen, thematisiert.

Was passiert, wenn die Beratung abgelehnt wird?

Entscheidet sich Anna, das Angebot der Bank nicht anzunehmen und schließt kein kostengünstigeres Finanzprodukt ab, so ist die Bank verpflichtet, das Beratungsangebot erneut zu machen, sollte Anna weiterhin ihre Überziehungsmöglichkeit in ähnlichem Maße nutzen. Der einzige Ausblick ist, dass Anna ausdrücklich erklärt, keine weiteren Angebote dieser Art erhalten zu wollen, was dann auch die Richtlinien der Bank beeinflusst.

Zusammenfassend zielt § 504a darauf ab, Darlehensnehmer wie Anna vor den potentiellen Gefahren des übermäßigen Kreditgebrauchs zu schützen. Die gesetzlich vorgeschriebene Beratungspflicht zwingt Banken dazu, aktiver auf die finanzielle Lage ihrer Kunden zu reagieren, was letztendlich zu einer verantwortungsvolleren Nutzung von Krediten und Überziehungsmöglichkeiten führen kann. Somit ist es wichtig, als Darlehensnehmer von den angebotenen Beratungen Gebrauch zu machen, um in der oftmals komplexen Finanzwelt nicht in eine Schieflage zu geraten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de