BGB

Was und wofür ist der § 536b BGB? Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Der § 536b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Das Mietrecht in Deutschland umfasst viele Vorschriften, die sowohl die Rechte als auch die Pflichten von Mietern und Vermietern regeln. Eine besonders wichtige Vorschrift ist § 536b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die sich mit der Kenntnis des Mieters von Mängeln der Mietwohnung beschäftigt. Dieser Paragraph legt fest, wie sich die Kenntnis eines Mangels bei Vertragsschluss auf die Ansprüche des Mieters auswirkt.

Im Kern besagt § 536b, dass ein Mieter keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Mietminderung geltend machen kann, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags bereits Kenntnis von einem bestehenden Mangel hatte. Das scheint auf den ersten Blick unfair, ist jedoch nachvollziehbar. Mietverträge kommen oft mit der Vereinbarung zustande, dass der Mieter die Wohnung in dem Zustand annimmt, wie sie ist. Wenn ein Mieter also weiß, dass es einen Mangel gibt und dennoch zustimmt, wird angenommen, dass er mit diesem Zustand einverstanden ist.

Die Ausnahme: Grobe Fahrlässigkeit

Ein interessanter Aspekt ist die Ausnahme, die gilt, wenn der Mieter den Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Wenn der Mieter also einen Mangel, der offensichtlich hätte sein müssen, nicht sieht, könnte er dennoch Ansprüche geltend machen. Doch auch hier gibt es eine Grenze. Der Vermieter muss den Mangel arglistig verschwiegen haben, damit die Rechte des Mieters bestehen bleiben. Arglist bedeutet, dass der Vermieter bewusst falsche Informationen gegeben oder etwas verschwiegen hat.

Ein Beispiel kann dabei helfen, die Regelung besser zu verstehen: Angenommen, ein Mieter zieht in eine Wohnung ein, die einen Wasserschaden aufweist. Wenn der Mieter bei der Besichtigung der Wohnung bereits wusste, dass die Wand feucht war, und trotzdem den Mietvertrag unterschreibt, kann er später keine Mietminderung verlangen. Er hat sich schließlich bewusst für die Wohnung mit dem bekannten Mangel entschieden.

Die Bedeutung einer schriftlichen Vereinbarung

Komplizierter wird es, wenn der Mieter einen Mangel kennt, aber bei der Mietannahme seine Rechte vorbehält. In diesem Fall könnte er dennoch Ansprüche geltend machen, wenn er dies klar und deutlich im Vertrag festhaltet. Ein schriftlicher Vorbehalt ist entscheidend, damit der Vermieter nicht später argumentieren kann, der Mieter habe den Mangel akzeptiert.

  • Beispiel 1: Kannte der Mieter den Wasserschaden, kann er keine Ansprüche geltend machen.
  • Beispiel 2: Wusste der Mieter nicht um den Schimmel, der durch arglistiges Verschweigen des Vermieters verborgen blieb, hat er Rechte.

Zusammenfassend ist § 536b des BGB ein wichtiges Instrument, das sowohl Mietern als auch Vermietern klarere Rahmenbedingungen bietet. Mieter sollten sich immer im Klaren darüber sein, welche Mängel ihnen bekannt sind, während Vermieter darauf achten müssen, transparent über den Zustand der Mietobjekte zu informieren. Nur so können eventuelle Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de