BGB

Was und wofür ist der § 1568a BGB? Ehewohnung

Der § 1568a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Die Regelungen zur Ehewohnung im deutschen Familienrecht sind besonders wichtig, insbesondere wenn es zu einer Scheidung kommt. Der § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit den Rechten der Ehepartner hinsichtlich der Wohnung, in der sie gemeinsam gelebt haben. Dabei spielt die Frage, welcher Ehegatte die Wohnung nutzen kann, eine zentrale Rolle. Diese Überlassung soll grundsätzlich dem Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten Rechnung tragen.

Ein Ehegatte hat das Recht, die Überlassung der gemeinsamen Ehewohnung zu verlangen, wenn er oder sie in einem höheren Maße auf die Nutzung angewiesen ist. Zum Beispiel könnte dies der Fall sein, wenn ein Ehepartner während der Ehe hauptsächlich zu Hause verbleibt und Kinder betreut. Ist dies nicht gegeben, kann auch das Prinzip der Billigkeit zur Anwendung kommen, um die Interessen des antragenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Eigentumsverhältnisse und ihre Bedeutung

Der § 1568a BGB macht jedoch auch klar, dass andere Faktoren eine Rolle spielen. Besitzt einer der Ehegatten das Eigentum an der Wohnung oder hat er ein Nutzungsrecht, kann die Überlassung der Wohnung schwieriger zu realisieren sein. Der andere Ehegatte kann diese nur beantragen, wenn es notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Ein Beispiel wäre, wenn der Eigentümer der Ehewohnung nicht bereit ist, die Wohnung zu überlassen, während der andere Ehepartner auf die Wohnung angewiesen ist, um z.B. das Sorgerecht für die Kinder aufrechtzuerhalten.

Relevante Aspekte betreffen auch die Mietverhältnisse. Wenn die Ehegatten gemeinsam eine Wohnung mieten, hat der Ehegatte, der Anspruch auf die Überlassung hat, das Recht, in das Mietverhältnis des anderen Ehegatten einzutreten oder es weiterzuführen. Das bedeutet, dass dieser Ehegatte dann als der Hauptmieter gilt. Analog gilt dies, wenn kein Mietverhältnis besteht und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden soll.

Beispiel-Szenarien

Betrachten wir zwei Beispiel-Szenarien, um die Bestimmungen des § 1568a zu verdeutlichen:

In Szenario 1 leben Anna und Ben zusammen mit ihren zwei Kindern in einer Mietwohnung. Anna hat sich während der Ehe vorwiegend um die Kinder gekümmert und ist auf die Wohnung angewiesen. Ben, der berufstätig ist, möchte die Wohnung nach der Trennung verlassen. In diesem Fall könnte Anna die Überlassung der Wohnung verlangen, da sie stärker auf die Nutzung angewiesen ist und die Kinder vor einem Umzug geschützt werden sollen.

In Szenario 2 besitzen Claudia und David gemeinsam eine Eigentumswohnung. Nach der Trennung will Claudia die Wohnung nutzen, weil sie die Kinder dort weiter betreuen möchte. David hat jedoch das alleinige Eigentumsrecht. In diesem Fall wäre Claudia nur dann in der Lage, die Wohnung zu verlangen, wenn sie nachweisen kann, dass eine unbillige Härte für sie entstünde, wenn sie die Wohnung nicht nutzen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 1568a BGB wichtige Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung trifft, die sowohl im Interesse der Ehegatten als auch der Kinder berücksichtigt werden müssen. Das Gesetz stellt sicher, dass in schwierigen Zeiten ein gewisses Maß an Stabilität und Sicherheit für die Beteiligten gewährleistet bleibt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de