BGB

Was und wofür ist der § 507 BGB? Teilzahlungsgeschäfte

Der § 507 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des deutschen Zivilrechts. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist der § 507, der sich mit Teilzahlungsgeschäften beschäftigt. Diese Regelung hat vor allem für Verbraucher und Unternehmer eine große Bedeutung. Es ist entscheidend zu verstehen, was genau unter Teilzahlungsgeschäften zu verstehen ist und welche gesetzlichen Rahmenbedingungen dabei eine Rolle spielen.

Teilzahlungsgeschäfte sind Transaktionen, bei denen der Preis für eine Ware oder Dienstleistung nicht sofort, sondern in Raten über einen bestimmten Zeitraum hinweg gezahlt wird. Beispiele hierfür sind der Kauf eines Autos auf Raten oder die Finanzierung eines neuen Fernseher. Aus verschiedenen Gründen kann es für Verbraucher vorteilhaft sein, solche Geschäfte einzugehen, etwa um ihre finanzielle Belastung über einen längeren Zeitraum zu verteilen.

Erläuterung des § 507 BGB

Der Paragraph besagt, dass bestimmte Vorschriften, die eigentlich für die Kreditvergabe gelten, in Bezug auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anwendbar sind. Darüber hinaus gibt der Paragraph vor, dass wichtige Informationen zum Vertragsabschluss in einem verständlichen Format bereitgestellt werden müssen. Diese Punkte sind besonders relevant, wenn der Kunde sein Angebot über das Internet oder andere elektronische Medien abgibt. Der Händler muss in diesem Fall alle relevanten Informationen – wie Barzahlungspreis und Zinssätze – transparent aufzeigen.

Nach dem Gesetz ist ein Teilzahlungsgeschäft nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wird oder wenn wichtige Informationen fehlen. Wenn aber die Ware dennoch geliefert wird, bleibt das Geschäft unter bestimmten Umständen gültig. So könnte beispielsweise der Barzahlungspreis dann nur mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst werden, wenn bestimmte Angaben fehlen.

Beispiel-Szenarien

Stellen Sie sich vor, Anna möchte ein neues Sofa kaufen und entscheidet sich für eine Finanzierung in Raten. Der Verkäufer informieren Anna korrekt über alle Kosten und zeigt ihr den effektiven Jahreszins im Verkaufsprospekt. Anna unterschreibt den Vertrag, und das Sofa wird geliefert. Selbst wenn der Vertrag einige kleine formale Fehler aufweist, bleibt Anna in der Verpflichtung zur Zahlung, da sie das Sofa erhalten hat.

In einem anderen Beispiel könnte ein Verkäufer beim Abschluss eines Teilzahlungsgeschäfts wichtige Detailinformationen über die Kosten des Finanzierungsangebots weglassen. Wenn der Vertrag anschließend keinen Barzahlungspreis angibt, könnte dies dazu führen, dass der Verkäufer nur den gesetzlichen Zinssatz verlangen kann. Hier zeigt sich, warum es für Unternehmer wichtig ist, genaue und vollständige Informationen bereitzustellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 507 BGB wichtige Regeln für Teilzahlungsgeschäfte aufstellt. Er schützt die Verbraucher, indem er die Unternehmen verpflichtet, relevante Informationen transparent zu machen und gibt den Verbrauchern gleichzeitig Sicherheit bei der Durchführung von Teilzahlungsgeschäften. Es ist von entscheidender Bedeutung für alle Beteiligten, die Vorschriften genau zu kennen, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de