BGB

Was und wofür ist der § 1573 BGB? Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

Der § 1573 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
§ 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 – 1 BvL 28/77 u. a. –

Im deutschen Familienrecht spielt der Unterhalt eine wichtige Rolle, insbesondere nach einer Scheidung. Ein zentraler Punkt ist § 1573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Gesetz regelt, unter welchen Umständen geschiedene Ehegatten Anspruch auf Unterhalt haben, insbesondere wenn sie arbeitslos sind oder ihre Einkünfte nicht ausreichen. Im Folgenden möchten wir die Kernelemente dieses Gesetzes klar und verständlich erläutern.

Das Gesetz ist in mehrere Absätze unterteilt, die verschiedene Aspekte des Unterhaltsanspruchs behandeln. Zunächst einmal betont § 1573, dass geschiedene Ehegatten, die keinen weiteren Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1570 bis 1572 haben, trotzdem Unterhalt verlangen können, wenn sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden. Dies stellt sicher, dass insbesondere jene, die Schwierigkeiten haben, einen Job zu finden, nicht in existenzielle Nöte geraten.

Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

Doch was ist, wenn ein geschiedener Ehegatte zum Beispiel einen Teilzeitjob gefunden hat, dessen Einkommen jedoch nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt zu decken? § 1573 regelt auch dies. In diesem Fall kann der geschiedene Partner den Differenzbetrag zwischen seinem Einkommen und dem vollen Unterhalt verlangen. Dies nennt man „Aufstockungsunterhalt“. Es soll sichergestellt werden, dass die Lebensqualität, die in der Ehe als selbstverständlich betrachtet wurde, auch nach der Trennung weitestgehend gewährleistet bleibt.

Ein weiterer interessanter Aspekt von § 1573 ist, dass er auch dann Anwendung findet, wenn ein geschiedener Ehegatte zunächst regulär Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572 erhalten hat, dieser Anspruch jedoch wegfällt. Hierdurch wird der geschiedene Partner weiterhin geschützt. Wenn er zum Beispiel in eine neue Lebenssituation gerät, die seine Einkünfte mindert, obwohl er zuvor ausreichend verdient hat, darf er dennoch nicht sofort ohne Unterstützung dastehen.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns das folgende Beispiel vor: Anna und Paul haben sich nach zehn Jahren Ehe scheiden lassen. Anna hat während der Ehe nur in Teilzeit gearbeitet und nach der Scheidung Schwierigkeiten, einen neuen Job zu finden. Sie hat bis dahin keinen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572 geltend gemacht. Laut § 1573 hat Anna das Recht, einen Unterhalt zu verlangen, da sie keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.

Ein weiteres Beispiel: Nach der Scheidung hat Paul in einem neuen Job gearbeitet, verdient jedoch nur 1.200 Euro im Monat, während sein Bedarf für den vollen Unterhalt 1.800 Euro beträgt. Nach § 1573 kann Paul den Differenzbetrag von 600 Euro als Aufstockungsunterhalt beantragen. Damit wird sichergestellt, dass er finanziell nicht schlechtergestellt ist als während der Ehe.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1573 BGB eine wichtige Schutzfunktion für geschiedene Ehegatten darstellt, die in wirtschaftlich schwierigen Situationen sind. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die Lebensqualität nach der Scheidung soweit wie möglich zu sichern, insbesondere wenn die Möglichkeit einer ausreichenden Erwerbstätigkeit aufgrund externer Umstände eingeschränkt ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de