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nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
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nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
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nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
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nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Im deutschen Zivilrecht regelt § 634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Rechte des Bestellers, wenn ein Werk mangelhaft ist. Dies betrifft insbesondere Verträge, die die Erbringung von Dienstleistungen oder die Herstellung von Produkten umfassen. Ein mangelbehaftetes Werk kann zu einer Reihe von Rechten führen, die dem Besteller zustehen. Diese Regelung stellt sicher, dass der Auftraggeber nicht auf den Kosten sitzen bleibt, wenn er ein fehlerhaftes Ergebnis erhält.
Der Besteller hat unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Handlungsoptionen, um auf Mängel zu reagieren. Es ist wichtig, die einzelnen Möglichkeiten zu verstehen, um die eigenen Rechte im Ernstfall richtig vertreten zu können. Im folgenden Abschnitt erläutern wir die unterschiedlichen Rechte, die einem Besteller zur Verfügung stehen, und illustrieren diese mit einigen Beispielszenarien.
Rechte des Bestellers
Wenn ein Werk mangelhaft ist, kann der Besteller folgende Rechte in Anspruch nehmen:
- Nacherfüllung (§ 635): Der Besteller kann verlangen, dass der Mangel behoben wird. Dies kann entweder durch Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung geschehen.
- Ersatz der Aufwendungen (§ 637): Sollte der Besteller den Mangel selbst beseitigen, kann er die dafür entstandenen Kosten vom Vertragspartner zurückverlangen.
- Rücktritt oder Minderung (§ 636, 323, 326 Abs. 5): Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen, wenn der Mangel erheblich ist.
- Schadensersatz (§ 636, 280, 281, 283, 311a): Der Besteller kann unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen, falls ihm durch den Mangel ein Schaden entstanden ist.
Beispielszenarien
Um das Gesetz besser zu veranschaulichen, betrachten wir zwei Szenarien:
Im ersten Fall beauftragt ein Unternehmer eine Firma, ein neues Softwareprogramm zu entwickeln. Nach der Lieferung stellt sich heraus, dass das Programm zahlreiche Fehler aufweist, die die tägliche Arbeit erheblich behindern. Hier könnte der Unternehmer sein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 635 geltend machen. Er könnte entweder verlangen, dass die Firma die Fehler innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebt, oder einen fehlerfreien Ersatz fordert.
Im zweiten Szenario bestellt ein Kunde bei einem Tischler ein maßgeschneidertes Möbelstück. Bei der Lieferung zeigt sich, dass die Maße nicht korrekt sind und das Möbelstück nicht in den vorgesehenen Raum passt. Der Kunde könnte in diesem Fall nach § 636 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, da es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Alternativ könnte er auch die Mängelbeseitigung verlangen und die Kosten dafür einfordern, wenn er selbst Korrekturen vornehmen möchte.
Diese Beispiele verdeutlichen, wie § 634 BGB den Besteller schützt und ihm eine Reihe von Möglichkeiten bietet, um auf mangelhafte Leistungen angemessen zu reagieren. Das Wichtigste ist, dass die Rechte des Bestellers in jedem Fall klar kommuniziert werden, damit sowohl Laien als auch Anwälte die notwendigen Schritte in die Wege leiten können.