
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des privaten Lebens, unter anderem auch das Vermögen von Ehepaaren. Ein entscheidender Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 1460, der die Haftung des Gesamtguts betrifft. In diesem Artikel wollen wir herausfinden, was dieser Paragraph bedeutet und welche praktischen Folgen er haben kann.
Der Paragraph ist in zwei Absätze unterteilt. Er befasst sich mit der Frage, wie das Vermögen von Ehepaaren haftet, insbesondere während einer Gütergemeinschaft. Dabei gilt: Das Gesamtgut, also das Vermögen, das beiden Ehepartnern gemeinsam gehört, haftet für Verbindlichkeiten, die während der Ehe entstehen. Doch es gibt Bedingungen.
Die Zustimmung des Partners
Der erste Absatz von § 1460 sagt aus, dass das Gesamtgut nur für Verbindlichkeiten haftet, die ein Ehepartner eingeht, wenn der andere Ehepartner zustimmt. Das bedeutet konkret, dass wenn ein Ehepartner einen Kredit aufnimmt oder einen Vertrag abschließt, der das gemeinsame Vermögen betrifft, der andere Partner zustimmen muss. Andernfalls kann das Gesamtgut für diese Verbindlichkeit nicht herangezogen werden.
Ein Beispiel: Angenommen, Anna und Thomas sind verheiratet und leben in einer Gütergemeinschaft. Thomas geht zur Bank und beantragt einen Kredit, um ein neues Auto zu kaufen. Wenn Anna nicht zustimmt, kann die Bank im Falle eines Zahlungsausfalls nicht auf ihr gemeinsames Vermögen zugreifen. Das ist eine wichtige Regelung, um den Partner davor zu schützen, dass er für Entscheidungen haftet, die er nicht mitträgt.
Haftung für Prozesskosten
Der zweite Absatz von § 1460 erweitert dieses Haftungsprinzip. Hier wird klargestellt, dass das Gesamtgut auch für die Kosten eines Rechtsstreits haftet, selbst wenn das Urteil nicht direkt gegen das Gesamtgut lautet. Dies bedeutet, dass, wenn ein Ehepartner in einen Rechtsstreit verwickelt wird, das gemeinsame Vermögen trotzdem zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden kann.
Stellen wir uns vor, Anna und Thomas kaufen gemeinsam eine Immobilie. Nach einer Weile kommt es zu einem Streit mit dem Verkäufer, was zu einem Gerichtsverfahren führt. Selbst wenn das Urteil beispielsweise feststellt, dass der Streit nicht direkt gegen das gemeinsame Vermögen gerichtet ist, könnten die Kosten des Rechtsstreits dennoch aus dem Gesamtgut bezahlt werden. Das bedeutet, dass sie in der Verantwortung stehen, diese Kosten zu tragen, obwohl sie nicht direkt an der Klage beteiligt waren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1460 BGB einen rechtlichen Rahmen für die Haftung von Ehepartnern in einer Gütergemeinschaft schafft. Es schützt beide Partner vor unüberlegten finanziellen Verpflichtungen und regelt gleichzeitig die Nutzung des gemeinsamen Vermögens zur Begleichung von Verbindlichkeiten oder Prozesskosten, auch wenn eine direkte Haftung nicht besteht. Das ist für Paare wichtig zu wissen, um mögliche finanzielle Risiken und Verpflichtungen besser einschätzen zu können.