BGB

Was und wofür ist der § 1618 BGB? Einbenennung

Der § 1618 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Im deutschen Zivilrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) viele wichtige Aspekte des Familienrechts. Ein interessanter Punkt ist § 1618, der sich mit der Einbenennung von Kindern befasst. Dieser Paragraph ermöglicht es Eltern, ihrem Kind, das in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, einen bestimmten Namen zu erteilen. Dies kann beispielsweise einer Kombination aus den Nachnamen der Eltern entsprechen, um die Identität des Kindes sinnvoll zu gestalten.

Das Gesetz sieht vor, dass der Elternteil, der die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil hat, dies in Absprache mit seinem Ehepartner, der nicht der leibliche Elternteil ist, tun kann. Dies ist besonders relevant in Patchworkfamilien, wo oft mehrere Erwachsene eine Rolle im Leben des Kindes spielen.

Einverständnis und Zustimmung

Bevor der Name tatsächlich geändert werden kann, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, sofern dieser das Sorgerecht gemeinsam mit dem Namen erteilenden Elternteil hat. Zudem muss auch das Einverständnis des Kindes eingeholt werden, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung stellt sicher, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht und alle wichtigen Bezugspersonen in den Prozess eingebunden sind. Es wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bedürfnissen des Kindes und den Rechten der Eltern geschaffen.

Im Falle einer Weigerung kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die beantragte Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es um die Identifikation innerhalb einer neuen Familie geht oder der Name besonders mit einem positiven sozialen Umfeld verknüpft wird.

Beispielszenarien zur Einbenennung

Stellen wir uns ein Szenario vor. Anna und Klaus sind ein Paar, das seit mehreren Jahren zusammenlebt und zwei Kinder hat. Anna ist die biologische Mutter dieser Kinder, während Klaus der Stiefvater ist. Da sie beschlossen haben, gemeinsam zu leben, möchten sie dem jüngeren Kind, Max, den Nachnamen von Klaus als zusätzlichen Namen geben. Dazu müssen die beiden zunächst die Zustimmung von Annas Ex-Mann einholen.

Angenommen, der Ex-Mann ist einverstanden, dann können Anna und Klaus den Antrag beim Standesamt stellen, um den Namen in den offiziellen Unterlagen des Kindes zu vermerken. Soll der Nachname Klaus an Max’ bestehende Identität angefügt werden, dann muss auch die Zustimmung von Max geholt werden, da dieser bereits fünf Jahre alt ist. Diese Zustimmung könnte in einem persönlichen Gespräch oder durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.

Ein weiteres Beispiel könnte eine alleinerziehende Mutter namens Lisa sein, die vor kurzem geheiratet hat. Ihr neuer Ehemann, Mike, möchte der Tochter von Lisa, Mia, ebenfalls seinen Nachnamen geben. Auch hier benötigt Mike die Zustimmung von Lisas Ex-Partner, da er das gemeinsame Sorgerecht besitzt. Sollte dieser jedoch aus persönlichen Gründen seine Zustimmung verweigern, könnte Lisa vor das Familiengericht treten und dort um die Einwilligung bitten, wenn sie nachweisen kann, dass die Namensänderung im besten Interesse von Mia ist.

Zusammengefasst zeigt § 1618, wie wichtig es ist, die Einbindung aller beteiligten Elternteile zu gewährleisten. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle, und durch diesen Paragraphen wird sichergestellt, dass in Familien mit unterschiedlichen Konstellationen klare Regelungen bestehen.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de