
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist eine zentrale Rechtsquelle, die das Zivilrecht in Deutschland regelt. Innerhalb dieses Gesetzbuchs spielt § 390 eine wichtige Rolle. Dieser Paragraph behandelt die Aufrechnung, also die Möglichkeit, durch eine Erklärung eine Forderung gegen eine andere Forderung aufzurechnen. Doch was bedeutet das konkret, und wie kann man dies verstehen?
In einfacheren Worten sagt § 390, dass man eine Forderung, die mit einer Einrede behaftet ist, nicht zur Aufrechnung nutzen kann. Eine Einrede könnte zum Beispiel die Behauptung sein, dass die Forderung des Gläubigers nicht besteht oder dass sie durch den Schuldner bereits erfüllt wurde. Dies bedeutet, dass jemand nicht einfach seine Schulden mit einer bereits umstrittenen Forderung begleichen kann.
Was ist eine Einrede?
Bevor wir in die Beispiele eintauchen, klären wir zunächst, was eine Einrede ist. Eine Einrede ist im Prinzip eine Verteidigung, die eine Partei gegen eine Forderung erheben kann. Das bedeutet, dass man sagt: „Ich schulde dir zwar etwas, aber ich habe einen Grund, warum ich nicht bezahlen muss.“ Diese Einreden können sehr unterschiedlich sein – von vertraglichem Schadenersatz bis hin zu Einwänden über die Wirksamkeit eines Vertrags.
Ein typisches Beispiel könnte ein Abschluss von Verträgen zwischen zwei Parteien sein. Nehmen wir an, Person A hat bei Person B ein neues Computerprogramm gekauft. Der Preis beträgt 1000 Euro, aber Person A hat festgestellt, dass das Programm mehrere Fehler hat und nicht vollständig funktioniert. Person A kann nun von Person B eine Minderung des Preises verlangen oder sogar vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall könnte Person A mit einer Einrede gegen die Forderung von Person B auftreten, die den vollen Preis für das Programm verlangt.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung
Verstellen wir ein weiteres Beispiel: Person C hat eine Rechnung von Person D über 200 Euro für Reparaturen am Auto erhalten. Person C ist mit der Qualität der Reparatur unzufrieden und behauptet, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Person D besteht jedoch darauf, dass die Reparatur korrekt war und fordert das Geld. In diesem Fall könnte Person C die Einrede erheben, dass die Forderung von Person D nicht besteht, da die Leistung mangelhaft war.
Person C könnte versuchen, die 200 Euro, die sie von Person D schuldet, mit einer Forderung gegen D aufzurechnen, die aufgrund der mangelhaften Reparaturen besteht. Hier greift § 390 ein und verhindert, dass Person C die unbestrittene Forderung von Person D einfach gegen eine Forderung, die umstritten ist, aufrechnen kann.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass § 390 BGB klarstellt, dass eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderungen unbestritten sind oder zumindest nicht mit Einreden behaftet sind. Dies schützt die Gläubiger davor, dass ihre Forderungen durch umstrittene Ansprüche gegen sie abgeschwächt werden können und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Ob im Kleingeschäft oder bei größeren Handelsgeschäften, die Regelungen um die Aufrechnung haben weitreichende Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und die rechtlichen Ansprüche der Beteiligten. Verbraucher und Unternehmer sollten sich dieser Regelung bewusst sein und entsprechend handeln, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.