BGB

Was und wofür ist der § 1626d BGB? Form; Mitteilungspflicht

Der § 1626d des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält viele Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Personen im Bereich des Familienrechts betreffen. Eine dieser Regelungen ist § 1626d, der sich mit den Anforderungen an Sorgeerklärungen und deren Mitteilungspflichten beschäftigt. Dies ist besonders relevant, wenn es um die elterliche Sorge für ein Kind geht. Im Folgenden werden die Bestimmungen von § 1626d näher erläutert, sodass sowohl Laien als auch juristisch versierte Personen einen klaren Überblick erhalten.

Im ersten Absatz ist festgelegt, dass Sorgeerklärungen und Zustimmungen öffentlich beurkundet werden müssen. Dies bedeutet, dass zur Anerkennung der elterlichen Sorge ein Dokument bei einer anerkannten Stelle, wie beispielsweise einem Notar oder einem zuständigen Gericht, erstellt werden muss. Diese formelle Beurkundung schützt die beteiligten Elternteile und das Kind, indem sie klar und rechtssicher festlegt, wer die Verantwortung für die Erziehung und Pflege des Kindes trägt. Diese Regelung verhindert Missverständnisse und Streitigkeiten über die elterlichen Rechte.

Die Mitteilungspflicht des Jugendamts

Der zweite Absatz von § 1626d beschreibt die Mitteilungspflicht der beurkundenden Stelle. Diese hat die Aufgabe, die Informationen über die abgegebenen Sorgeerklärungen und Zustimmungen an das zuständige Jugendamt weiterzuleiten. Hierbei müssen spezifische Angaben, wie das Geburtsdatum, der Geburtsort des Kindes und der Name, der zum Zeitpunkt der Beurkundung offiziell für das Kind verwendet wurde, übermittelt werden. Dies geschieht schnell und unverzüglich, um eine lückenlose Dokumentation sicherzustellen und gegebenenfalls erforderliche Hilfen für das Kind zeitig einzuleiten.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Nehmen wir an, zwei Elternteile, Laura und Max, entscheiden sich, gemeinsam die Sorge für ihr Neugeborenes zu übernehmen. Sie gehen zu einem Notar, um ihre Sorgeerklärung zu beurkunden. Der Notar erstellt das Dokument und sorgt dafür, dass es die erforderlichen Informationen enthält. Danach übermittelt er die Informationen sofort an das zuständige Jugendamt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sowohl das Jugendamt als auch die Eltern jederzeit über die rechtliche Situation in Bezug auf das Kind informiert sind.

Ein weiteres Beispiel könnte eine Situation darstellen, in der ein alleinstehender Vater, Thomas, beschließt, die alleinige Sorge für sein Kind zu beantragen. Auch er muss zunächst seine Sorgeerklärung beurkunden lassen. Nach der Beurkundung gibt der Notar die Informationen an das Jugendamt weiter. So kann der Vater rechtzeitig Unterstützung für sich und sein Kind erhalten, um die Erziehungsaufgaben bestmöglich zu meistern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1626d BGB durch die Anforderungen an die öffentliche Beurkundung von Sorgeerklärungen und die verbindliche Mitteilungspflicht an das Jugendamt einen wichtigen Beitrag zur Klärung von Sorgerechtsverhältnissen leistet. Diese Regelungen fördern die rechtliche Klarheit und schützen sowohl die Eltern als auch das Kind. In einer Zeit, in der Familienstrukturen immer vielfältiger werden, ist es entscheidend, solche klaren rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und einhalten zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de