BGB

Was und wofür ist der § 1631e BGB? Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Der § 1631e des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
(2) In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. § 1809 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden Personen angehören:

1.
der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
2.
mindestens eine weitere ärztliche Person,
3.
eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
4.
eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.

Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unterschiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen aufweisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokrinologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmitglied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrichtung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in der der operative Eingriff durchgeführt werden soll. Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung beteiligen.

(5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1 befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu ihrer Befähigung,
2.
das Alter des Kindes und ob und welche Variante der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
3.
die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für diesen besteht,
4.
warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
5.
ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
6.
ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stattgefunden hat,
7.
inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
8.
ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.

Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der interdisziplinären Kommission unterschrieben sein.

(6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.

Das Gesetz § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit der Behandlung von Kindern, die Varianten der Geschlechtsentwicklung aufweisen. Insbesondere geht es darum, wie mit medizinischen Eingriffen umgegangen wird, die darauf abzielen, das körperliche Erscheinungsbild eines Kindes an das männliche oder weibliche Geschlecht anzupassen. Diese Regelung ist wichtig, um das Wohl des Kindes zu schützen und den Eltern einen klaren Rahmen zu geben, innerhalb dessen sie Entscheidungen treffen können.

Bereits im ersten Absatz stellt das Gesetz klar, dass die Personensorge der Eltern nicht das Recht einbezieht, in medizinische Behandlungen einzuwilligen, die ohne weiteren medizinischen Anlass nur dazu dienen, das Kind geschlechtlich anzupassen. Dies ist ein zentraler Punkt, denn er soll verhindern, dass ohne dringenden Grund irreversible Eingriffe an Kindern vorgenommen werden, die nicht in der Lage sind, selbst zu entscheiden.

Regelungen für operative Eingriffe

Im zweiten Absatz wird klargestellt, dass operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen nur mit Genehmigung des Familiengerichts vorgenommen werden dürfen. Eltern können zwar einwilligen, diese Einwilligung muss jedoch immer im besten Interesse des Kindes und nach Abwägung der Umstände erfolgen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass solche Eingriffe nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden können, wenn es sich um gesundheitliche Risiken handelt.

Zusätzlich fordert das Gesetz in Absatz 3, dass jede Einwilligung zur Durchführung solcher Eingriffe die Genehmigung des Familiengerichts benötigt, es sei denn, das Kind ist in akuter Gefahr. Hier wird durch das Familiengericht sichergestellt, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht und dass operative Eingriffe wirklich notwendig und angemessen sind.

Die Rolle der interdisziplinären Kommission

Auf Grundlage von Absatz 4 ist eine interdisziplinäre Kommission erforderlich, bevor operative Eingriffe durchgeführt werden. Diese Kommission muss aus verschiedenen Fachleuten bestehen, darunter Ärzte, Psychologen und Ethikexperten. Jeder darf nicht in der Einrichtung tätig sein, in der der geplante Eingriff stattfinden soll. Diese Regelung sorgt dafür, dass der Entscheidungsprozess objektiv und unabhängig bleibt.

Im fünften Absatz wird dargelegt, welche Informationen die Stellungnahme dieser interdisziplinären Kommission enthalten sollte. Dazu gehören unter anderem das Alter des Kindes, die vorgenommenen Diagnosen und die Risiken der Eingriffe. Dies sorgt dafür, dass die Eltern und das Gericht eine informierte Entscheidung treffen können.

Beispiel-Szenario

Stellen wir uns vor, eine Familie hat ein Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, das sich in einer Phase befindet, in der das körperliche Erscheinungsbild nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann. Die Eltern sind besorgt und denken darüber nach, dass ein operativer Eingriff das Leben ihres Kindes erleichtern könnte. Nach Rücksprache mit Ärzten stellen sie einen Antrag auf den Eingriff.

Da das Kind jedoch nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden, müssen die Eltern den Antrag über die interdisziplinäre Kommission und das Familiengericht einreichen. Nach mehreren Sitzungen und mit Unterstützung der Kommission, die sich sorgfältig mit der Situation des Kindes auseinandersetzt, wird festgestellt, dass es besser wäre, den Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufzuschieben. Das Gericht stimmt zu, und die Eltern sind erleichtert, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden des Kindes an erster Stelle stehen.

Dieses Gesetz ist ein Beispiel für einen sensiblen und verantwortungsvollen Umgang mit einem komplexen Thema, das das Leben vieler Familien beeinflusst. Der Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung steht im Zentrum der Regelung, um eine fundierte, respektvolle und wohlüberlegte Entscheidung zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de