BGB

Was und wofür ist der § 1640 BGB? Vermögensverzeichnis

Der § 1640 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.
(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
2.
soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

In diesem Artikel möchten wir Ihnen das deutsche Gesetz § 1640 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) näherbringen. Dieses Gesetz regelt das Vermögensverzeichnis für Kinder, das besonders relevant wird, wenn ein Kind Vermögen aufgrund von Erbschaften oder anderen Verfügungen erhält. Die Regelungen sind jedoch nicht nur für Anwälte von Bedeutung, sondern auch für alle Eltern und Erziehungsberechtigten.

Die zentrale Aufgabe von Eltern besteht darin, das Vermögen, das ihr Kind von Verstorbenen erbt, aufzulisten und dem Familiengericht vorzulegen. Dies betrifft nicht nur Erbschaften, sondern auch Vermögenswerte, die das Kind anlässlich eines Sterbefalls oder in Form von Geschenken erhält. Für Haushaltsgegenstände reicht es aus, den Gesamtwert anzugeben. Diese Regelung dient dazu, transparent zu machen, welches Vermögen für das Kind zur Verfügung steht, und stellt sicher, dass dieses Vermögen ordnungsgemäß verwaltet wird.

Die Pflichten der Eltern

Nach § 1640 Abs. 1 sind die Eltern verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Dieses muss vollständig und korrekt sein. Die Vorlage des Verzeichnisses beim Familiengericht ist also ein rechtlicher Schritt, den Eltern beachten müssen. Andernfalls könnten rechtliche Folgen auftreten, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen.

Sollte der Wert des ererbten Vermögens allerdings 15.000 Euro nicht übersteigen, entfällt diese Pflicht. Auch spezielle Anordnungen des Erblassers können dazu führen, dass das Verzeichnis nicht eingereicht werden muss. In diesem Fall müssen die Eltern nur darauf achten, die Besonderheiten der jeweiligen Erbschaft oder Zuwendung zu beachten.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir an, die Großmutter eines Kindes verstirbt und hinterlässt ihrem Enkel einen Betrag von 10.000 Euro sowie einige einfache Haushaltsgegenstände. Da der Wert des Vermögens unter 15.000 Euro liegt, sind die Eltern nicht verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Sie können die Zuwendung einfach annehmen und nutzen, ohne weitere Schritte vor dem Familiengericht unternehmen zu müssen.

Ein anderes Szenario könnte so aussehen: Ein Vater verstirbt und hinterlässt seiner Tochter Immobilien im Wert von 50.000 Euro. In diesem Fall müssen die Eltern ein detailliertes Vermögensverzeichnis erstellen und beim Familiengericht einreichen. Wenn sie dies versäumen, könnte das Familiengericht eine zuständige Behörde oder einen Notar beauftragen, um das Verzeichnis zu erstellen. Dies könnte für die Eltern zusätzlichen Aufwand und möglicherweise auch Kosten bedeuten.

Die Regelungen in § 1640 BGB sind also klar, aber auch sehr wichtig. Sie sorgen dafür, dass das Vermögen von Kindern, besonders nach einem Todesfall, korrekt erfasst und verwaltet wird. Eltern sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein und die gesetzlichen Vorgaben ernst nehmen. Damit leisten sie nicht nur einen Beitrag zur Transparenz, sondern schützen auch die Rechte ihres Kindes in finanziellen Angelegenheiten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de