BGB

Was und wofür ist der § 679 BGB? Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Der § 679 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich eine Vielzahl von Vorschriften, die das Miteinander von Rechtssubjekten regeln. Eine interessante Norm stellt § 679 dar, der sich mit der Geschäftsführung ohne Auftrag beschäftigt. Er adressiert Situationen, in denen jemand ohne ausdrücklichen Auftrag für einen anderen tätig wird. Dabei kann es zu Konflikten hinsichtlich des Willens des „Geschäftsherrn“ kommen, also der Person, für die die Handlung vorgenommen wurde.

Der Gesetzestext besagt, dass der Wille des Geschäftsherrn, der einer solchen Geschäftsführung entgegenstehen könnte, nicht beachtet wird, wenn es darum geht, eine Pflicht zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt. Das kann beispielsweise eine gesetzliche Unterhaltspflicht sein. Der Gesetzgeber schützt hier das öffentliche Interesse und sorgt dafür, dass wichtige Pflichten auch ohne vorherige Zustimmung des Geschäftsherrn erfüllt werden können.

Was bedeutet das konkret?

Stellen Sie sich vor, ein Nachbar bemerkt, dass eine ältere Dame in seiner Nachbarschaft während eines heftigen Unwetters in Schwierigkeiten ist. Ihr Dach ist undicht, und der Regen könnte ernsthafte Folgeschäden verursachen. Der Nachbar handelt schnell und ruft einen Handwerker, um das Dach abzudichten. Der Handwerker führt die Arbeiten durch, ohne vorher die Zustimmung der Dame einzuholen. Als diese später von dem Eingriff erfährt, ist sie verärgert und möchte die Kosten für die Reparatur nicht übernehmen.

In diesem Fall könnte § 679 BGB zur Anwendung kommen. Da die ältere Dame gesetzlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verantwortlich ist, wurde diese Pflicht durch die Handlung des Nachbarn erfüllt. Der gute Wille des Nachbarn und das darüber liegende öffentliche Interesse an der Vermeidung von Schäden an der Immobilie stehen hier im Vordergrund. Der Wille der Dame, die Aktion möglicherweise nicht zu genehmigen, wird also in diesem Zusammenhang nicht beachtet.

Wenn die Pflicht den Rahmen sprengt

Kommen wir zu einem anderen Beispiel: Ein junger Mann sieht, dass sein Freund in einer finanziellen Notsituation steckt und kaum genug Geld hat, um seine Miete zu bezahlen. Reagierend auf die misserable Situation, überweist er heimlich einen Betrag, um die Miete zu decken. Der Freund ist wütend, weil er nicht um Hilfe gebeten hat und die Zahlung ablehnt.

In diesem Fall könnte § 679 BGB jedoch nicht zur Anwendung kommen. Die Mietzahlung ist keine Pflicht, die im öffentlichen Interesse liegt. Zudem ist der Vertrauensbruch durch die heimliche Überweisung, die nicht im Sinne des Freundes war, ein wesentlicher Punkt. Der Wille des Geschäftsherrn, hier also des Freundes, muss in einer solchen Situation respektiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 679 BGB wichtige Regeln für die unaufgeforderte Geschäfte setzt. Er schützt öffentliche Interessen und sorgt dafür, dass Handlungen, die notwendig sind, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen, auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Betroffenen durchgeführt werden können. So ist sichergestellt, dass in kritischen Situationen schnell und effektiv gehandelt wird, ohne dass die Zustimmung des Interessierten zunächst abgewartet werden muss.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de