BGB

Was und wofür ist der § 651k BGB? Abhilfe

Der § 651k des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:

a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, regelt in Deutschland viele Aspekte des Rechts, darunter auch Reiserecht. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Kontext ist § 651k, der sich mit der Abhilfe bei Reisemängeln beschäftigt. Dieser Paragraph definiert, wie ein Reisender im Falle eines Mangels an seiner gebuchten Reise vorgehen kann und welche Pflichten der Reiseveranstalter hat.

Im Wesentlichen geht es darum, dass der Reisende das Recht hat, einen Mangel zu reklamieren und vom Veranstalter die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Dies ist wichtig, denn niemand möchte für eine Reise bezahlen, die nicht den vereinbarten Standards entspricht. Doch was genau bedeutet das für den Reisenden im Alltag?

Was passiert bei einem Reisemangel?

Wenn ein Reisender feststellt, dass etwas während seiner Reise nicht in Ordnung ist, sollte er dies dem Reiseveranstalter melden. Gemäß § 651k ist dieser verpflichtet, den Mangel zu beheben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Hotelzimmer nicht den angegebenen Standards entspricht oder eine gebuchte Leistung, wie Ausflüge oder Transfers, nicht erbracht wird.

Der Reiseveranstalter hat jedoch die Möglichkeit, die Abhilfe abzulehnen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder übermäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Regelung stellt sicher, dass der Veranstalter nicht für alles und jedes haften muss, aber sie schützt auch die Rechte des Reisenden.

Beispiel: Angenommen, Sie buchen eine Traumreise nach Mallorca. Beim Check-in im Hotel stellen Sie fest, dass Ihr gebuchtes Zimmer nicht verfügbar ist und man Ihnen ein deutlich schlechteres Zimmer zuweist. Hier können Sie den Reiseveranstalter kontaktieren und um Abhilfe bitten.

Selbst Abhilfe schaffen

Falls der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert oder Abhilfe verweigert, darf der Reisende selbst tätig werden. Er kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen und die Kosten dafür erstattet verlangen. Zum Beispiel, wenn Sie aufgrund eines schlecht ausgestatteten Zimmers auf ein besseres Hotel ausweichen müssen, können Sie die Mehrkosten zurückfordern.

Die Frist, die der Reisende dem Veranstalter setzen kann, ist flexibel. Sie muss nicht genannt werden, wenn der Veranstalter bereits abgelehnt hat oder wenn sofortige Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Zudem muss der Veranstalter, wenn der Mangel gravierend ist, angemessene Ersatzleistungen anbieten. Diese Ersatzleistungen sollten mindestens gleichwertig mit dem gebuchten Angebot sein. Ansonsten hat der Reisende die Möglichkeit, eine Preisminderung zu verlangen.

Besondere Regelungen

Einen weiteren Aspekt behandelt § 651k in Bezug auf die Rückbeförderung des Reisenden oder die Organisation der Unterkunft, falls dies aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht möglich ist. In solch einem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Kosten für eine Unterkunft zu übernehmen, die dem ursprünglich vereinigten Standard entspricht.

Diese Regelung betrifft insbesondere Situationen, in denen unvorhergesehene Ereignisse, wie Naturkatastrophen oder unvorhergesehene Flugausfälle, eintreten. Der Veranstalter muss dann maximal für drei Nächte die Unterbringung finanzieren. Diese Frist kann jedoch in einigen Fällen verlängert werden, wenn spezielle Bedürfnisse des Reisenden vorliegen, von denen der Veranstalter im Voraus informiert wurde.

Insgesamt bietet § 651k des BGB sowohl Reisenden als auch Reiseveranstaltern klare Richtlinien, um im Falle von Mängeln fair miteinander umzugehen. Reisende sollten ihre Rechte kennen, um im Bedarfsfall schnell und effektiv reagieren zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de