
- 1.
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unmöglich ist oder
- 2.
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unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
- 1.
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der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
- 2.
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der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
- a)
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Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
- b)
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Schwangere,
- c)
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unbegleitete Minderjährige,
- d)
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Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, regelt in Deutschland viele Aspekte des Rechts, darunter auch Reiserecht. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Kontext ist § 651k, der sich mit der Abhilfe bei Reisemängeln beschäftigt. Dieser Paragraph definiert, wie ein Reisender im Falle eines Mangels an seiner gebuchten Reise vorgehen kann und welche Pflichten der Reiseveranstalter hat.
Im Wesentlichen geht es darum, dass der Reisende das Recht hat, einen Mangel zu reklamieren und vom Veranstalter die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Dies ist wichtig, denn niemand möchte für eine Reise bezahlen, die nicht den vereinbarten Standards entspricht. Doch was genau bedeutet das für den Reisenden im Alltag?
Was passiert bei einem Reisemangel?
Wenn ein Reisender feststellt, dass etwas während seiner Reise nicht in Ordnung ist, sollte er dies dem Reiseveranstalter melden. Gemäß § 651k ist dieser verpflichtet, den Mangel zu beheben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Hotelzimmer nicht den angegebenen Standards entspricht oder eine gebuchte Leistung, wie Ausflüge oder Transfers, nicht erbracht wird.
Der Reiseveranstalter hat jedoch die Möglichkeit, die Abhilfe abzulehnen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder übermäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Regelung stellt sicher, dass der Veranstalter nicht für alles und jedes haften muss, aber sie schützt auch die Rechte des Reisenden.
Beispiel: Angenommen, Sie buchen eine Traumreise nach Mallorca. Beim Check-in im Hotel stellen Sie fest, dass Ihr gebuchtes Zimmer nicht verfügbar ist und man Ihnen ein deutlich schlechteres Zimmer zuweist. Hier können Sie den Reiseveranstalter kontaktieren und um Abhilfe bitten.
Selbst Abhilfe schaffen
Falls der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert oder Abhilfe verweigert, darf der Reisende selbst tätig werden. Er kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen und die Kosten dafür erstattet verlangen. Zum Beispiel, wenn Sie aufgrund eines schlecht ausgestatteten Zimmers auf ein besseres Hotel ausweichen müssen, können Sie die Mehrkosten zurückfordern.
Die Frist, die der Reisende dem Veranstalter setzen kann, ist flexibel. Sie muss nicht genannt werden, wenn der Veranstalter bereits abgelehnt hat oder wenn sofortige Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Zudem muss der Veranstalter, wenn der Mangel gravierend ist, angemessene Ersatzleistungen anbieten. Diese Ersatzleistungen sollten mindestens gleichwertig mit dem gebuchten Angebot sein. Ansonsten hat der Reisende die Möglichkeit, eine Preisminderung zu verlangen.
Besondere Regelungen
Einen weiteren Aspekt behandelt § 651k in Bezug auf die Rückbeförderung des Reisenden oder die Organisation der Unterkunft, falls dies aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht möglich ist. In solch einem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Kosten für eine Unterkunft zu übernehmen, die dem ursprünglich vereinigten Standard entspricht.
Diese Regelung betrifft insbesondere Situationen, in denen unvorhergesehene Ereignisse, wie Naturkatastrophen oder unvorhergesehene Flugausfälle, eintreten. Der Veranstalter muss dann maximal für drei Nächte die Unterbringung finanzieren. Diese Frist kann jedoch in einigen Fällen verlängert werden, wenn spezielle Bedürfnisse des Reisenden vorliegen, von denen der Veranstalter im Voraus informiert wurde.
Insgesamt bietet § 651k des BGB sowohl Reisenden als auch Reiseveranstaltern klare Richtlinien, um im Falle von Mängeln fair miteinander umzugehen. Reisende sollten ihre Rechte kennen, um im Bedarfsfall schnell und effektiv reagieren zu können.