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der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
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zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
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die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
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eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das deutsche Familienrecht regelt in § 1671 des BGB die Bedingungen, unter denen die elterliche Sorge bei getrennt lebenden Eltern übertragen werden kann. Dieser Paragraph ist besonders relevant, wenn es darum geht, wie mit der elterlichen Verantwortung umgegangen wird, wenn die Eltern nicht mehr zusammenleben. Ziel ist es, das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
Grundsätzlich steht gegenseitige Sorge beiden Elternteilen zu, solange sie sich einig sind und in der Lage sind, zusammenzuarbeiten. Doch was passiert, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Nenner finden? In solchen Fällen kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Die Bedingungen der Übertragung
In Absatz 1 des § 1671 wird festgelegt, dass der Antrag auf Alleinsorge angenommen werden kann, wenn:
- der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind ist 14 Jahre oder älter und widerspricht der Übertragung.
- zu erwarten ist, dass die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Hier stellt sich die Frage: Was bedeutet es, wenn ein Kind widerspricht? Kinder im Alter von 14 und älter haben eine stärkere Stimme in solchen Verfahren. Das Gericht wird hier besonders darauf achten, wie das Kind zur Entscheidung steht.
Beispielszenarien
Nehmen wir an, Anna und Peter sind geschiedene Eltern. Beide haben Sorge um das Wohl ihres 12-jährigen Sohnes Kevin. Die beiden können sich allerdings nicht einigen, wer die monatlichen Arztkosten trägt. Anna beantragt beim Familiengericht die Alleinsorge. Da Peter zustimmt und Kevin noch nicht 14 Jahre alt ist, wird ihrem Antrag stattgegeben. Das Gericht sieht in diesem Fall auch das Wohl des Kindes im Vordergrund.
In einem anderen Beispiel könnte sich die Situation anders entwickeln. Lisa und Tom leben seit einiger Zeit getrennt. Beide haben Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, doch nun streiten sie sich heftig über den Schulbesuch ihres 15-jährigen Sohnes Daniel. Daniel äußert deutlich, dass er nicht mit der Entscheidung seines Vaters einverstanden ist. In diesem Fall könnte das Gericht auf Danieals Widerspruch hören und den Antrag von Tom ablehnen, um das Wohl des Kindes zu wahren.
Zusätzlich regelt Absatz 2, dass auch der Vater – wenn die Mutter die alleinige Sorge hat – einen Antrag auf Alleinsorge stellen kann. Die Mutter muss in diesem Fall ebenfalls zustimmen, es sei denn, dem Wohl des Kindes würde dadurch geschadet. Dies zeigt, dass das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt steht.
Fazit
§ 1671 BGB enthält klare Regelungen zur Übertragung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern. Die gemeinsamen Interessen der Eltern können manchmal nicht mehr miteinander vereinbart werden. Hier greift das Gesetz und ermöglicht eine richterliche Entscheidung, die das Wohl des Kindes priorisiert. Die genannten Bedingungen sind dabei entscheidend, um zu einer fairen Lösung zu kommen, die den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird.