BGB

Was und wofür ist der § 132 BGB? Ersatz des Zugehens durch Zustellung

Der § 132 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

Im deutschen Recht spielt der Zugang von Willenserklärungen eine entscheidende Rolle. Er stellt sicher, dass eine Erklärung tatsächlich beim Empfänger ankommt und rechtsverbindlich wird. Ein zentrales Gesetz, das sich mit diesem Thema beschäftigt, ist § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph behandelt insbesondere die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.

Die Bedingungen und Verfahren, die hier geregelt sind, betreffen sowohl Laien als auch Juristen. Bei der Zustellung von Willenserklärungen kann es zu Unsicherheiten kommen, insbesondere wenn der Empfänger nicht bekannt oder nicht erreichbar ist. Hier schafft § 132 BGB Klarheit.

Was regelt § 132 BGB genau?

Absatz 1 besagt, dass eine Willenserklärung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie durch einen Gerichtsvollzieher überbracht wurde. Dies ist wichtig, denn eine solche Zustellung hat eine formelle Grundlage und sorgt dafür, dass der Empfänger rechtzeitig informiert wird.

Im Absatz 2 wird eine zusätzliche Situation angesprochen. Wenn der Absender nicht weiß, wo sich der Empfänger befindet, oder wenn die Person nicht mehr auffindbar ist, kann die Zustellung auch nach den Regeln der öffentlichen Zustellung erfolgen. In diesem Fall ist das zuständige Amtsgericht entscheidend, abhängig davon, wo der Absender oder der Empfänger zuletzt wohnhaft war.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns einmal vor, Maria möchte ihrem ehemaligen Mieter Daniel eine Kündigung für einen Mietvertrag zukommen lassen. Da er die Wohnung längst verlassen hat, weiß sie nicht, wo er sich befindet. Maria könnte in diesem Fall das Amtsgericht um die Genehmigung zur öffentlichen Zustellung der Kündigung bitten. Das bedeutet, die Kündigung könnte in einer öffentlichen Aushangstelle angekündigt werden, wodurch Daniel rechtlich informiert wäre, obwohl er nicht persönlich erreicht wird.

In einem anderen Fall könnte Max einem Geschäftspartner dringend eine Rechnung zusenden, ist sich aber nicht sicher, ob dieser über die aktuelle Adresse verfügt. Max beauftragt einen Gerichtsvollzieher, um sicherzustellen, dass die Rechnung auch ankommt. In diesem Fall gilt die Rechnung als “zugegangen”, sobald der Gerichtsvollzieher sie übermittelt hat.

Der Zugang von Willenserklärungen ist ein wichtiger Aspekt im Zivilrecht. § 132 BGB hilft, die Rechte und Pflichten von Parteien zu schützen. Es ist also entscheidend, sich über diese Regelungen bewusst zu sein, um Missverständnisse zu vermeiden und rechtssichere Kommunikation zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de