BGB

Was und wofür ist der § 1713 BGB? Antragsberechtigte

Der § 1713 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verschiedene Aspekte des Familienrechts. Ein zentraler Punkt ist die Beistandschaft, die wichtige rechtliche Belange für Kinder und deren Eltern oder Erziehungsberechtigte betrifft. Ein wichtiger Paragraph in diesem Kontext ist § 1713, der festlegt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Beistandschaft zu stellen.

In einfachen Worten gesagt, regelt dieser Paragraph, dass hauptsächlich die Eltern, die die elterliche Sorge für ein Kind haben, den Antrag stellen können. Sollte die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen liegen, dann ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem sich das Kind aktuell aufhält. Auch Pflegepersonen oder ehrenamtliche Vormünder können diesen Antrag stellen, jedoch ist es nicht gestattet, dass jemand diesen Antrag im Namen einer anderen Person stellt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Im ersten Absatz beschreibt das Gesetz die Antragsberechtigung. Zunächst hat der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustehen würde, das Recht, den Antrag zu stellen. Im Falle von gemeinsamer elterlicher Sorge wird der Elternteil berechtigt, der das Kind derzeit betreut. Diese Regelung ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Person, die am engsten mit dem Kind verbunden ist, auch die Möglichkeit hat, rechtliche Schritte zum Schutz und zur Unterstützung des Kindes zu unternehmen.

Ein Beispiel könnte wie folgt aussehen: Anna und Lukas sind Eltern von Max. Beide haben das Sorgerecht. Max lebt bei Anna, die dann berechtigt ist, im Namen ihres Kindes einen Antrag auf Beistandschaft zu stellen. Lukas hat in diesem Szenario kein Antragsrecht, da Max in Annes Obhut ist.

Besondere Regelungen für werdende Mütter

Im zweiten Absatz des Paragraphen wird der Status der werdenden Mütter behandelt. Diese können ebenfalls einen Antrag stellen, auch wenn das Kind noch nicht geboren ist, jedoch unter Vormundschaft stünde, falls es schon da wäre. Hierbei gibt es jedoch spezielle Regelungen. Eine werdende Mutter, die in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann dies nur selbst tun, ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Bei vollständig geschäftsunfähigen werdenden Müttern muss jedoch der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.

Ein weiteres Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: Lisa ist schwanger, hat aber ein gesundheitliches Problem, das ihre Geschäftsfähigkeit einschränkt. Sie möchte einen Antrag auf Beistandschaft für ihr ungeborenes Kind stellen. Auch wenn sie im Alltag nicht in allen Belangen handlungsfähig ist, darf sie diesen Antrag eigenständig ausfüllen und einreichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1713 BGB klare Richtlinien festlegt, wer einen Antrag auf Beistandschaft stellen kann. Dies ist entscheidend für die rechtliche Absicherung von Kindern und deren Eltern oder Erziehungsberechtigten. Ob für das bereits geborene Kind oder das noch ungeborene Kind, der Gesetzgeber hat durch diese Regelungen dafür Sorge getragen, dass die berechtigten Personen auch die entsprechenden Anliegen vertreten können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de