BGB

Was und wofür ist der § 1758 BGB? Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Der § 1758 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zahlreiche Angelegenheiten im Lebensalltag. Ein besonders sensibler Bereich betrifft die Offenbarung von Informationen bezüglich der Annahme, also der Adoption eines Kindes. Dies wird im § 1758 behandelt. Hierbei steht der Schutz von privaten und familiären Geheimnissen im Vordergrund. Der Gesetzestext mag komplex erscheinen, doch die Grundgedanken lassen sich gut erklären.

Im ersten Absatz wird festgelegt, dass Informationen, die Rückschlüsse auf eine Annahme oder deren Umstände zulassen, nicht ohne Einwilligung der betroffenen Parteien offenbart werden dürfen. Das bedeutet, dass Informationen zum Beispiel über die leiblichen Eltern oder die Umstände, unter denen die Adoption zustande kam, nicht einfach so veröffentlicht oder nachgeforscht werden dürfen. Diese Regelung dient dem Schutz der Privatsphäre des Kindes sowie der Adoptiveltern und der leiblichen Eltern.

Das Ziel des Gesetzes

Der Zweck von § 1758 ist klar: Es soll verhindert werden, dass unbeteiligte Dritte in persönliche Angelegenheiten von Familien, die durch Adoption verbunden sind, eingreifen oder diese offenbaren. Selbst die Zustimmung der Adoptiveltern oder des Kindes ist erforderlich, bevor solche sensiblen Informationen weitergegeben werden können.

Im zweiten Absatz wird erklärt, dass diese Regelung auch gilt, wenn eine Einwilligung zur Adoption nach § 1747 erteilt wurde. Hierbei kann ein Familiengericht unter bestimmten Umständen anordnen, dass die in Absatz eins geregelten Schutzmaßnahmen gelten, insbesondere wenn die Zustimmung eines Elternteils ersetzt werden muss. Dies trägt zusätzlich dem Bedürfnis nach Schutz und Vertraulichkeit Rechnung.

Beispiel-Szenario

Stellen Sie sich vor, dass ein Adoptivkind, das mittlerweile erwachsen ist, Informationen über seine leiblichen Eltern erfahren möchte. Ohne die Zustimmung seiner Adoptiveltern oder der leiblichen Eltern wäre es rechtlich problematisch, diese Informationen zu beschaffen. Das Gesetz schützt nicht nur das aktuelle Leben des Kindes in seiner neuen Familie, sondern auch die Privatsphäre der leiblichen Eltern.

Ein anderes Beispiel ist der Fall, dass ein Familienmitglied beschließt, die Adoption publik zu machen und dabei Informationen weitergibt, die nicht genehmigt wurden. Hier käme Paragraph 1758 ins Spiel, da er die Privatsphäre der Betroffenen und ihre Zustimmungsrechte schützt. In einem solchen Fall könnte das Familiengericht sogar eingreifen, um das Recht auf Vertraulichkeit durchzusetzen.

Zusammengefasst dient § 1758 BGB dem beschützendem Umgang mit sensiblen Informationen rund um Adoptionen. Das Gesetz stellt sicher, dass sowohl die emotionalen als auch die rechtlichen Aspekte der Familienstruktur gewahrt bleiben. Es ist nötig, den Schutz der Privatsphäre zu respektieren, um das Wohlergehen aller Beteiligten zu garantieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de