
Das Gesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 1617b regelt, wie und wann der Name eines Kindes geändert werden kann, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorge übernehmen. Dieses Thema betrifft nicht nur Juristen, sondern auch viele Eltern, die sich fragen, wie sie mit Namen und Sorgerecht umgehen können. Vor allem bei Kindern, die bereits einen Namen tragen, ist es wichtig, die Möglichkeiten und Fristen zu verstehen.
Nach diesem Gesetz haben die Eltern die Möglichkeit, den Namen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge zu ändern. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind bereits einen Namen trägt. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Frist für die Namensänderung nicht abläuft, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt im Ausland lebt. In diesem Fall endet die Frist erst einen Monat nach dessen Rückkehr ins Inland. Zudem wird das Kind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr einbezogen, was bedeutet, dass es dem neuen Namen zustimmen muss.
Beispiel 1: Nachträgliche gemeinsame Sorge
Stellen wir uns vor, Anna und Max sind die Eltern von Tim, der vor drei Jahren geboren wurde. Zum Zeitpunkt seiner Geburt hatten Anna und Max nicht geheiratet, und die gemeinsame Sorge wurde erst nach Tims zweitem Geburtstag formalisiert. Tim trägt den Namen „Schmidt“, jedoch haben Anna und Max nun beschlossen, gemeinsam das Sorgerecht aufzunehmen.
Da die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt von Tim eingeführt wurde, können sie innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge den Namen des Kindes ändern. Beispielweise möchten sie, dass Tim den Nachnamen seines Vaters, „Meier“, erhält. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass Tim in den Prozess einbezogen wird, da er schon fünf Jahre alt ist.
Beispiel 2: Scheinvaterschaft und Namensanpassung
Ein weiteres Szenario ist die rechtliche Feststellung eines Vaters, der nicht der biologische Vater des Kindes ist. Nehmen wir an, der leibliche Vater von Lara ist unbekannt, und der Mann, der als Vater eingetragen ist, heißt Peter Müller. Bei einer rechtlichen Überprüfung stellt sich heraus, dass Peter nicht der leibliche Vater ist. Lara ist zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt und trägt den Namen „Müller“.
Nach § 1617b hat Lara die Möglichkeit, den Namen ihrer leiblichen Mutter zu übernehmen, die den Nachnamen „Schneider“ trägt. Da Lara noch nicht fünf Jahre alt ist, kann der Antrag sowohl von Lara als auch von Peter beim Standesamt gestellt werden. Dies muss durch eine offiziell beglaubigte Erklärung geschehen, die Lara den Nachnamen ihrer Mutter „Schneider“ als neuen Geburtsnamen verleiht.
Diese beiden Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Namensführung eines Kindes im Kontext der elterlichen Sorge zu verstehen. Es ist entscheidend, die Fristen und Anforderungen zu berücksichtigen, um kostspielige Fehler oder Komplikationen zu vermeiden. Eltern sollten sich im Zweifelsfall rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um die besten Entscheidungen für ihre Kinder treffen zu können.