BGB

Was und wofür ist der § 675d BGB? Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

Der § 675d des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
(3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
(4) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister

1.
diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
2.
eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
3.
diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.

Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(5) Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 bis 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände. Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

1.
die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn

a)
der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist oder
b)
bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist;
2.
Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die Informationspflichten nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auch auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b für die Informationspflicht nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe g des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in seinem § 675d die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern und damit verbundenen Dienstleistern bei der Durchführung von Zahlungsdiensten. Diese Vorschrift ist Bestandteil eines rechtlichen Rahmens, der Verbraucher und Nutzer von Zahlungsdiensten schützen soll. Insbesondere geht es darum, welche Informationen Kunden erhalten müssen und in welcher Form diese Informationen bereitgestellt werden.

Die Verpflichtung zur Information bezieht sich auf so genannte „Zahlungsdienstnutzer“, also Personen oder Unternehmen, die Zahlungsdienste nutzen. Zahlungsdienstleister sind in diesem Kontext Banken, Fintechs oder andere Unternehmen, die Finanztransaktionen durchführen. Es gibt verschiedene Arten von Zahlungsdiensten, darunter Zahlungsauslösedienste, bei denen der Zahlungsdienstleister die Anweisung zur Durchführung von Zahlungen gibt, und Kontoinformationsdienstleister, die Nutzern Einsicht in ihre Kontoinformationen gewähren.

Pflichten der Zahlungsdienstleister

Nach § 675d müssen Zahlungsdienstleister ihren Nutzern wichtige Informationen zur Verfügung stellen, die in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BGB detailliert aufgelistet sind. Diese Informationen betreffen unter anderem die Kosten, die mit der Durchführung eines Zahlungsdienstes verbunden sind, sowie die Bedingungen für die Ausführung von Zahlungen. Außerdem sind die Zahlungsdienstleister verpflichtet, die Informationen in einer klaren und verständlichen Form zu präsentieren.

Ein zentrales Element dieser Regelung ist die Beweislast. Sollte es zu Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Unterrichtung der Nutzer kommen, liegt die Beweislast beim Zahlungsdienstleister. Das bedeutet, dass dieser nachweisen muss, dass die Nutzer ausreichend informiert wurden.

Beispiele für Informationspflichten

Nehmen wir an, ein Kunde möchte eine Überweisung tätigen. Der Zahlungsdienstleister muss ihn im Vorfeld über alle anfallenden Gebühren informieren. Das bedeutet, dass der Kunde wissen muss, welche Kosten bei der Transaktion anfallen, bevor er diese auslöst. Werden die Gebühren erst nach der Durchführung der Zahlung kommuniziert, ist der Zahlungsdienstleister nicht rechtmäßig vorgegangen.

Ein weiteres Beispiel wäre ein Zahlungsauslösedienst, bei dem der Nutzer seinen Kontostand abfragen möchte. Der Dienstleister darf Gebühren nur verlangen, wenn er mehr Informationen bereitstellt als gesetzlich vorgeschrieben oder wenn der Nutzer ausdrücklich danach fragt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass § 675d BGB darauf abzielt, Transparenz in der Welt der Zahlungsdienste zu schaffen. Die Nutzer müssen gut informiert sein, um informierte Entscheidungen treffen zu können. Ob es sich um die Höhe der Gebühren handelt oder um die Bedingungen der Zahlungsdienste, am Ende zielt dieses Gesetz darauf ab, die Rechte der Verbraucher zu schützen und ein faires Geschäftsgebaren zu fördern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de