BGB

Was und wofür ist der § 1772 BGB? Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

Der § 1772 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die das Leben im familiären und gesellschaftlichen Miteinander gestalten. Besonders im Bereich der Adoption ist das Gesetz komplex und bedarf einer genauen Betrachtung. Ein zentraler Paragraph hierbei ist § 1772, der sich mit der Annahme von Volljährigen und den damit verbundenen Rechten und Pflichten beschäftigt. Doch was bedeutet das genau? Und welche Bedeutung hat dieser Paragraph für die Betroffenen?

Im Kern ermöglicht dieser Paragraph, dass das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen die Wirkungen einer Volljährigenannahme so festlegt, als ob es sich um die Annahme eines minderjährigen Kindes handeln würde. Dies kann für die rechtliche Stellung des Anzunehmenden erhebliche Vorteile mit sich bringen, zum Beispiel in Bezug auf Erbansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen.

Wann kommt § 1772 zur Anwendung?

Damit das Familiengericht diese Bestimmung in Kraft setzt, müssen spezifische Bedingungen erfüllt sein. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem:

  • Der Annehmende hat bereits einen minderjährigen Bruder oder eine Schwester des Anzunehmenden angenommen.
  • Der Anzunehmende wurde bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen.
  • Der Annehmende nimmt das Kind seines Ehegatten an.
  • Der Anzunehmende ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig.

Wichtig zu beachten ist, dass eine solche Bestimmung nicht erfolgen kann, wenn die überwiegenden Interessen der Eltern des Anzunehmenden dagegen sprechen. Das bedeutet, dass die Zustimmung und die Situation der leiblichen Eltern berücksichtigt werden müssen.

Beispiel-Szenarien

Um die Anwendung dieses Gesetzes zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Beispiele. Im ersten Szenario nehmen wir an, dass ein Paar ein minderjähriges Kind adoptiert hat. Später möchte der Annehmende, der ein weiteres Kind aus einer vorherigen Beziehung hat, auch sein volljähriges Kind annehmen. Da bereits ein minderjähriges Kind adoptiert wurde, kann das Familiengericht die Annahme des volljährigen Kindes im Sinne des § 1772 gestalten.

Im zweiten Szenario sehen wir eine Familie, in der ein Stiefvater das Kind seiner Ehefrau adoptiert. Wenn die leiblichen Eltern mit der Adoption einverstanden sind, kann das Gericht ebenfalls die Bestimmungen bezüglich der Annahme eines Minderjährigen anwenden, selbst wenn der Anzunehmende bereits volljährig ist.

Durch die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung schaffen sich die Betroffenen unter Umständen eine stärkere rechtliche Grundlage innerhalb der Familie. Es zeigt sich, dass das BGB mit § 1772 nicht nur den formalen Prozess der Adoption regelt, sondern auch das Bestreben, familiäre Bindungen und Rechte zu stärken.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de