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wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
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auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder
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auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.
Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.
Im deutschen Zivilrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zahlreiche Aspekte des Familienrechts. Ein besonders interessantes und wichtiges Thema ist die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers, welches in § 1776 BGB behandelt wird. Dieser Paragraph beschreibt, unter welchen Bedingungen ein Familiengericht einen ehrenamtlichen Vormund unterstützen kann, indem es bestimmte Aufgaben auf einen Pfleger überträgt.
Ein ehrenamtlicher Vormund hat die Aufgabe, die Rechte und das Wohl eines Mündels, also eines minderjährigen oder geschäftsunfähigen Kindes, zu vertreten. Die Übertragung von einzelnen Sorgeangelegenheiten an einen zusätzlichen Pfleger kann vor allem dann in Betracht gezogen werden, wenn es dem Wohl des Mündels dient. Dieser kann beispielsweise spezifische Aufgaben wie die Entscheidung über medizinische Behandlungen oder die Betreuung von Bildungsangelegenheiten übernehmen.
Die Übertragung von Sorgeangelegenheiten
Absatz 1 des Gesetzes besagt, dass das Familiengericht mit Zustimmung des Vormunds und des Pflegers einzelne Sorgeangelegenheiten übertragen kann. Wichtig ist hierbei, dass diese Übertragung dem Wohl des Mündels dienen muss. Ein Beispiel: Angenommen, der Vormund eines 10-jährigen Mädchens hat viel zu tun und kann sich nicht ausreichend um ihre schulischen Belange kümmern. Das Gericht könnte dann einen Pfleger bestellen, der sich speziell um die schulische Förderung des Mädchens kümmert.
Die Regelungen im BGB erlauben zudem eine nachträgliche Übertragung, wenn der Vormund einverstanden ist. Dies schafft Flexibilität und ermöglicht es, auf veränderte Umstände zu reagieren.
Aufhebungsmöglichkeiten der Übertragung
Wird die Übertragung von Sorgeangelegenheiten nicht mehr als vorteilhaft erachtet, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Aufhebung. Absatz 2 beschreibt, dass die Übertragung ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht. Das bedeutet, dass man sich erneut an das Gericht wenden kann, um diese Entscheidung zu überprüfen.
Zusätzlich können sowohl der Vormund als auch der Pfleger einen Aufhebungsantrag stellen, solange der jeweils andere einverstanden ist und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. Ein mündiges Mündel, also ein Kind ab 14 Jahren, kann ebenfalls die Aufhebung beantragen, sofern Vormund und Pfleger zustimmen.
Beispiel-Szenario
Stellen wir uns vor, der Vormund eines 15-jährigen Jungen beschließt, ihm einen Pfleger an die Seite zu stellen, der sich um seine sportlichen Aktivitäten kümmert. Der Pfleger kümmert sich um die Anmeldung zu Sportvereinen und organisiert regelmäßige Trainingseinheiten. Nach einigen Monaten merkt der Vormund jedoch, dass der Junge zunehmend unglücklich ist und Fußball nicht mehr spielen möchte. Der Vormund könnte dann mit Zustimmung des Pflegers die Übertragung aufheben und so die sportlichen Aktivitäten des Jungen auf eine andere Grundlage stellen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1776 BGB sinnvolle Regelungen zur Unterstützung von Vormündern bereitstellt. Er gibt dem Gericht die Möglichkeit, zusätzliche Pfleger zu bestellen und damit die Sicherheit und das Wohl von Mündeln zu stärken. Durch diese gesetzlichen Bestimmungen wird eine flexible und anpassungsfähige Betreuung gewährleistet, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Kinder orientiert.