BGB

Was und wofür ist der § 1819 BGB? Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Der § 1819 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
(3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt § 1819 die Übernahme von Betreuungsaufgaben durch eine bestimmte Person. Dieser Paragraph ist besonders wichtig, wenn es darum geht, einen Betreuer für Menschen zu finden, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Gesetzestext sieht mehrere Voraussetzungen vor, die sowohl für Angehörige als auch für Fachleute von Bedeutung sind.

Zuallererst wird klargestellt, dass grundsätzlich die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person die Betreuung übernehmen muss, sofern es ihr möglich ist. Die Formulierung „unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse“ erkennt an, dass nicht jeder für jede Betreuungsaufgabe geeignet ist. Hier fließen persönliche Umstände ein, die die Übernahme dieser Verantwortung beeinflussen können.

Wichtigkeit der Bereitschaft

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Bereitschaft der ausgewählten Person, die Betreuung zu übernehmen. Das bedeutet, dass niemand zu dieser Aufgabe gezwungen werden kann. Es ist also notwendig, dass die Person, die vom Gericht ausgewählt wurde, sich klar dazu bereit erklärt. Diese Regelung schützt sowohl den Betreuer als auch die betreute Person, indem sichergestellt wird, dass die Betreuung auf Freiwilligkeit beruht.

Ein dritter Aspekt, der in diesem Paragraphen behandelt wird, betrifft die Mitarbeiter von anerkannten Betreuungsvereinen oder Behörden. Diese sogenannten Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer dürfen nur mit Einwilligung ihrer Institutionen zum Betreuer bestellt werden. Dies sorgt dafür, dass diese Personen nicht nur auf eigene Faust handeln, sondern dass die jeweiligen Organisationen in die Entscheidung eingebunden sind.

Beispielszenario

Stellen Sie sich vor, Herr Müller, ein älterer Herr, hat gesundheitliche Probleme und benötigt einen Betreuer. Das Betreuungsgericht entscheidet, dass Frau Schmidt, die Nachbarin von Herrn Müller, in diese Rolle genommen werden sollte. Das Gericht muss jedoch sicherstellen, dass Frau Schmidt beruflich und familiär in der Lage ist, diese Verantwortung zu übernehmen. Sie hat einen Vollzeitjob und kümmert sich um ihre eigenen Kinder. Daher könnte das Gericht die Übernahme der Betreuung als zu belastend für sie erachten.

Wenn Frau Schmidt allerdings bereit ist und das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass sie die Betreuung übernehmen kann, gibt sie ihre Zustimmung schriftlich. Bevor die Entscheidung final wird, müsste auch der Betreuungsverein, bei dem eine Mitarbeiterin von Herrn Müller als Vereinsbetreuerin arbeitet, seine Zustimmung geben. Dies stellt sicher, dass die Entscheidung für alle Beteiligten gut durchdacht ist.

Dieser Paragraph zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, sowohl die Eignung als auch die Bereitschaft der Betreuer zu berücksichtigen. Es wird jedoch auch deutlich, dass die Legitimität und professionelle Unterstützung durch die Institutionen, die mit der Betreuung beauftragt sind, von großer Bedeutung sind. Die Balance zwischen der persönlichen Eignung und der professionellen Aufsicht ist entscheidend für eine erfolgreiche Betreuung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de