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die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
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die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,
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die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.
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der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und
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aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
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die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder
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der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
In der heutigen Zeit ist es wichtiger denn je, seine Angelegenheiten zu regeln und rechtzeitig vorzusorgen. Der § 1820 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit der Vorsorgevollmacht und der sogenannten Kontrollbetreuung. Dieses Gesetz legt fest, wie eine bevollmächtigte Person handeln kann, wenn die Selbstbestimmung des Vollmachtgebers eingeschränkt ist. Aber was bedeutet das konkret?
Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist die Information des Betreuungsgerichts, sobald jemand von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt. Wenn der Volljährige eine Vollmacht erteilt hat, muss das Gericht hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Rechte des Vollmachtgebers gewahrt bleiben und eventuelle Missbrauchsrisiken minimiert werden.
Vollmacht und Kontrolle
Ein entscheidendes Element des § 1820 BGB ist die Kontrolle der Handlungen des Bevollmächtigten. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und konkrete Maßnahmen festlegen, die der Bevollmächtigte durchführen darf. Dazu gehören zum Beispiel medizinische Entscheidungen oder die Einwilligung in bestimmte Pflegeeinrichtungen. Hier wird deutlich, dass nicht jede Handlung automatisch von der Vollmacht gedeckt ist. Es ist also wichtig, klar zu kommunizieren, was gewünscht ist und was nicht.
Um Missbrauch vorzubeugen, sieht das Gesetz vor, dass das Betreuungsgericht unter bestimmten Umständen einen Kontrollbetreuer einsetzen kann. Dies geschieht beispielsweise, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte dauerhaft wahrzunehmen. Auch Hinweise darauf, dass der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt, können Gründe für eine Kontrolle sein.
Beispiel-Szenarien
Stellen wir uns den Fall von Herrn Müller vor. Er hat aufgrund eines Schlaganfalls seine geistigen Fähigkeiten teilweise verloren. Vor seinem Vorfall hatte er seiner Tochter eine Vollmacht erteilt, um in seinem Namen Entscheidungen zu treffen. Nach einiger Zeit bemerkt die Schwester von Herrn Müller, dass die Tochter möglicherweise nicht in seinem besten Interesse handelt. Sie hat das Gefühl, dass Herr Müller in einem Pflegeheim untergebracht wird, obwohl er eigentlich lieber zu Hause bleiben möchte.
In diesem Fall kann die Schwester das Betreuungsgericht informieren. Das Gericht wird dann prüfen, ob ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden sollte. Wenn dies notwendig ist, wird der Bevollmächtigte, also die Tochter, ganz genau unter die Lupe genommen.
Ein weiteres Beispiel findet sich im Fall von Frau Schmidt, die an Demenz leidet. Ihre beste Freundin hat die Vollmacht, in gesundheitlichen Angelegenheiten für Frau Schmidt zu entscheiden. Eines Tages wird Frau Schmidt von ihrem Arzt informiert, dass eine wichtige Behandlung für sie notwendig ist. Doch die Freundin, die vollständig für ihre Angelegenheiten zuständig ist, lehnt die Behandlung aus persönlichen Überzeugungen ab. Hier könnte das Betreuungsgericht ebenfalls eingreifen und eine Kontrolle anordnen, da die Gesundheit von Frau Schmidt gefährdet ist.
Die Regelungen des § 1820 BGB sind darauf ausgelegt, den Willen des Vollmachtgebers zu respektieren und gleichzeitig Schutzmaßnahmen einzuführen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass sowohl Betroffene als auch Bevollmächtigte sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sind. Nur so kann der Schutz der Selbstbestimmung und die individuelle Freiheit in schwierigen Lebenssituationen gewährleistet werden.