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die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
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dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
Der § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Pflichten von Betreuern gegenüber den betreuten Personen. Diese Vorschrift ist besonders wichtig, da sie den Rahmen für die Beziehung zwischen dem Betreuer und dem Betreuten absteckt. Betreuer haben eine zentrale Rolle im Leben von Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu klären. Doch was bedeutet das konkret?
Zuallererst sollte man verstehen, dass der Betreuer nicht als eine Art Vormund handelt, sondern vielmehr als Unterstützer agiert. Seine Aufgabe ist es, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten und zu unterstützen, damit die betreute Person ihre Wünsche und Bedürfnisse weitestgehend selbstbestimmt leben kann. Der Betreuer hat also eine Verantwortung, die Lebensumstände und die persönlichen Wünsche des Betreuten zu respektieren und zu fördern.
Die Wünsche des Betreuten im Fokus
Einer der zentralen Punkte des § 1821 ist die Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten. Der Betreuer muss aktiv herausfinden, welche Vorstellungen und Wünsche die betreute Person hat, und hat diese zu berücksichtigen. Es können Wünsche sein, die der Betreute bereits vor der Betreuung geäußert hat. Doch was passiert, wenn diese Wünsche nicht mit dem Wohl des Betreuten übereinstimmen? Der Gesetzestext bietet hier klare Vorgaben.
Nach Absatz 3 hat der Betreuer dann das Recht, den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen, wenn es das Leben oder das Vermögen des Betreuten erheblich gefährdet. Das umfasst das Szenario, in dem eine Person aufgrund ihrer geistigen Einschränkung die Gefahr ihrer Entscheidungen nicht erkennt. In solchen Fällen ist es die Aufgabe des Betreuers, die Sicherheit des Betreuten über seine Wünsche zu stellen.
Beispielszenario
Stellen wir uns vor, Herr Müller ist schwer demenzkrank. Er hat während einer gesunden Phase mehrfach geäußert, dass er in einem bestimmten Pflegeheim leben möchte. In einer akuten Phase seiner Krankheit verlangt er jedoch vehement, dass er in seiner alten Wohnung bleiben möchte, wo er sich jedoch nicht mehr sicher zurechtfindet.
Hier tritt der Betreuer in die Pflicht. Er muss abwägen, welche Entscheidung im besten Interesse von Herrn Müller wäre. Causus: Bleibt er in der Wohnung, leidet Herr Müller möglicherweise unter gesundheitlichen Risiken. Der Betreuer könnte hier entschieden anmerken, dass die eingegebene Wunschlage von der Realität abweicht. Er hat die Aufgabe, in diesem Fall von den geäußerten sich immer widersprechenden Wünschen Herr Müllers eine objektive Entscheidung für das Wohl des Betreuten zu treffen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betreuten, falls es keine klaren Wünsche gibt. Der Betreuer muss frühere Äußerungen sowie persönliche Werte und Überzeugungen des Betreuten berücksichtigen. Hinzu kommt, dass er einen regelmäßigen Kontakt zur betreuten Person halten soll, um einen persönlichen Eindruck zu bekommen.
Fazit
Der § 1821 des BGB ist ein umfassendes Regelwerk für die Betreuung von Personen, die Unterstützung benötigen. Die Vorgaben sind so gestaltet, dass sowohl die Wünsche des Betreuten als auch die Verantwortung des Betreuers in einem rechtlichen Rahmen berücksichtigt werden. Letztlich soll das Wohl des Betreuten in den Mittelpunkt gestellt werden, während dessen Selbstbestimmung gefördert wird. Eine verantwortungsvolle und einfühlsame Betreuung kann einen erheblichen Unterschied im Leben der betreuten Personen machen.