BGB

Was und wofür ist der § 1822 BGB? Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Der § 1822 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, inklusive die Betreuung von Personen, die aufgrund von Krankheit, Alter oder anderen Gründen Unterstützung benötigen. Ein besonders wichtiger Paragraph ist § 1822, der die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen beschreibt. Es geht dabei um den Austausch von Informationen, die für die Angehörigen von Bedeutung sind. Aber was bedeutet das konkret?

§ 1822 legt fest, dass der Betreuer verpflichtet ist, nahestehenden Angehörigen oder vertrauenswürdigen Personen Auskunft über die Lebensumstände des Betreuten zu geben, sofern dies im Einklang mit dem Willen des Betreuten steht. Die Regelung zielt darauf ab, Transparenz und Vertrauen zwischen dem Betreuer und den Angehörigen zu fördern. Doch es gibt auch Grenzen, insbesondere wenn den Wünschen des Betreuten oder rechtlichen Rahmenbedingungen entsprochen werden muss.

Wer sind nahestehende Angehörige?

Als nahestehende Angehörige zählen in der Regel Familienmitglieder wie Eltern, Geschwister, Kinder oder auch Partner. Diese Personen haben oft ein berechtigtes Interesse an der Lage des Betreuten. Sie sollen informiert werden, um gegebenenfalls sinnvoll unterstützen oder Entscheidungen treffen zu können. Es ist wichtig, dass diese Auskunft aber nicht automatisch erteilt wird, sondern nur, wenn es dem Willen des Betreuten entspricht.

Schauen wir uns ein Beispiel an: Frau Müller ist 78 Jahre alt und leidet an beginnender Demenz. Ihr Sohn, Herr Müller, ist besorgt um ihre Gesundheit und möchte wissen, wie es um ihre Lebensumstände bestellt ist. Wenn die Betreuerin von Frau Müller, Frau Schmidt, der Ansicht ist, dass es im Sinne von Frau Müllers mutmaßlichem Willen wäre, Herr Müller die notwendigen Informationen zu geben, ist sie dazu verpflichtet, dies zu tun. Sie kann ihm alles Wesentliche über den Gesundheitszustand, die Wohnsituation und die sozialen Kontakte seiner Mutter mitteilen, solange dies Frau Müllers Wunsch entspricht.

Die Grenzen der Auskunftspflicht

Es gibt jedoch auch Szenarien, in denen der Betreuer Informationen zurückhalten sollte. Nehmen wir an, Frau Müller äußert ausdrücklich, dass sie nicht möchte, dass ihr Sohn von ihrem Gesundheitszustand erfährt, weil sie ihn nicht belasten möchte. In diesem Fall wäre es für Frau Schmidt nicht rechtens, Herr Müller Auskunft über die Lebensumstände seiner Mutter zu gewähren. Der mutmaßliche Wille von Frau Müller hat hier Vorrang, auch wenn die Beziehung zu ihrem Sohn eng ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1822 BGB eine wichtige Brücke zwischen Betreuer und Angehörigen schlägt. Es fördert ein unterstützendes Umfeld im Sinne des Betreuten. Dennoch muss jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre und die Wünsche des Betreuten gewahrt bleiben. Informationen sind wertvoll, doch die Wahrung des individuellen Willens hat höchste Priorität. Bei Unklarheiten kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um die bestmögliche Lösung für den Betreuten und seine Angehörigen zu finden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de