BGB

Was und wofür ist der § 1832 BGB? Ärztliche Zwangsmaßnahmen

Der § 1832 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1.
die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
2.
der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3.
die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4.
zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5.
der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6.
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7.
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 idF d. G v. 4.5.2021 I 882: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.11.2024 I Nr. 416 – 1 BvL 1/24 -. Gem. Nr. 2 gilt das bisherige Recht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort. Gem. Nr. 3 ist der Gesetzgeber zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 verpflichtet.

Gesundheitsfragen sind häufig mit heiklen Entscheidungen verbunden, insbesondere wenn es um die Zustimmung zu medizinischen Eingriffen geht. Der § 1832 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, unter welchen Bedingungen ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Betreuten durchgeführt werden dürfen. Dies betrifft vor allem Personen, die aufgrund von psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen nicht in der Lage sind, ihren eigenen Willen zu äußern oder zu verstehen.

In vielen Fällen sind solche Maßnahmen unvermeidlich, um lebensbedrohliche Situationen zu vermeiden oder die Gesundheit der betroffenen Person zu schützen. Allerdings ist das Gesetz sehr klar und verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bevor eine Zwangsmaßnahme durchgeführt werden kann. Diese Bedingungen helfen, die Rechte der Betreuten zu schützen und sicherzustellen, dass die Maßnahmen wirklich notwendig sind.

Die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen

Die erste Bedingung ist, dass ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden muss. Das bedeutet, dass es eine akute Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Person geben muss, die nur durch eine Zwangsmaßnahme beseitigt werden kann. Diese Maßnahme muss also nicht nur hilfreich, sondern zwingend erforderlich sein.

Darüber hinaus muss der Betreuer in der Lage sein zu erkennen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Krankheit nicht die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme erkennen kann. Hierbei handelt es sich häufig um Menschen, die in ihrer Urteilskraft beeinträchtigt sind. Ein weiterer Punkt ist, dass der Wille des Betreuten, wie in § 1827 festgelegt, respektiert werden muss. Das bedeutet, dass, wenn der Betreute in der Vergangenheit klargemacht hat, dass er eine bestimmte Behandlung ablehnt, diese Bedenken ernst genommen werden müssen.

Praktisches Beispiel

Stellen wir uns einen hypothetischen Fall vor: Anna ist 65 Jahre alt und leidet an einer schweren psychischen Erkrankung. Wegen ihrer Erkrankung kann sie die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs an ihrem Herzen nicht erkennen. Sie lehnt die Behandlung vehement ab, obwohl die Ärzte festgestellt haben, dass ohne diesen Eingriff ihr Leben in Gefahr ist.

Ihr Betreuer entscheidet sich, die notwendige ärztliche Zwangsmaßnahme durchzuführen. Bevor er das tun kann, muss er jedoch sicherstellen, dass alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er muss nachweisen, dass die Operation notwendig ist, dass es keine alternativen Behandlungsmethoden gibt und dass er ernsthaft versucht hat, Anna von der Wichtigkeit der Operation zu überzeugen.

Sollte der Betreuer all diese Punkte erfüllen, muss er die Erlaubnis des Betreuungsgerichts einholen, bevor die Zwangsmaßnahme durchgeführt werden kann. Das Gericht prüft noch einmal alle Aspekte, um sicherzustellen, dass die Rechte der Betreuten gewahrt bleiben. Falls die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist der Betreuer verpflichtet, seine Zustimmung zu widerrufen und dies umgehend dem Gericht zu melden.

Die rechtlichen Bestimmungen sind komplex, aber sie bilden einen Schutzmechanismus für vulnerable Personen. Sie sollen sicherstellen, dass Zwangsmaßnahmen nur im äußersten Notfall und unter strengen Auflagen durchgeführt werden. Dies schützt die Autonomie der betroffenen Personen und sorgt dafür, dass ihre Würde gewahrt bleibt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de