BGB

Was und wofür ist der § 1835 BGB? Vermögensverzeichnis

Der § 1835 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermögensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen gemeinsam verwalten.
(2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.
(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
(4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.
(5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.
(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, unter anderem die Betreuung von Personen, die aufgrund von gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu verwalten. Ein wichtiger Teil dieses Betreuungssystems ist § 1835, der sich mit dem Vermögensverzeichnis beschäftigt. Was steckt hinter diesem Gesetz, und warum ist es so entscheidend?

Die Hauptaufgabe des Betreuers ist es, das Vermögen des Betreuten zu verwalten. Dabei muss er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen erstellen. Dieses Verzeichnis umfasst sowohl die vorhandenen Vermögenswerte als auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten. Warum ist das wichtig? Das Vermögensverzeichnis sorgt dafür, dass der Betreuer Transparenz gegenüber dem Betreuungsgericht schafft und sicherstellt, dass die finanziellen Interessen des Betreuten geschützt sind.

Die Erstellung des Vermögensverzeichnisses

Der Betreuer hat die Pflicht, das Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß einzureichen. Dies geschieht mit einer besonderen Versicherung, die er dem Gericht abgibt. Ein wichtiger Punkt ist, dass das Vermögensverzeichnis laufend aktualisiert werden muss, insbesondere wenn der Betreute neues Vermögen erwirbt. Bei mehreren Betreuern ist eine gemeinsame Erstellung des Verzeichnisses erforderlich.

Um die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen, ist der Betreuer verpflichtet, seine Angaben entsprechend zu belegen. Hierbei kann es hilfreich sein, Fachleute wie Notare oder Sachverständige zu Rate zu ziehen, insbesondere wenn die Erhebung des Vermögensverzeichnisses besondere Herausforderungen mit sich bringt.

Die Rolle des Betreuungsgerichts

Das Betreuungsgericht hat die Kontrolle über das eingereichte Vermögensverzeichnis. Sollte das Gericht jedoch feststellen, dass das Vermögensverzeichnis ungenügend ist, hat es das Recht, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. In solchen Fällen kann das Gericht beispielsweise anordnen, dass ein Notar das Vermögensverzeichnis erneut aufnimmt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Vermögensverhältnisse des Betreuten transparent und nachvollziehbar sind.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass das Betreuungsgericht in bestimmten Fällen auch eine dritte Person hinzuziehen kann, um die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses zu überprüfen. Dies kann notwendig sein, um das Vermögen des Betreuten zu schützen oder um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Die Aufwendungen der dritten Person müssen gemäß den geltenden Gesetzen erstattet werden.

Beispiel-Szenario

Nehmen wir an, Herr Müller benötigt eine rechtliche Betreuung, weil er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage ist, seine Finanzen zu verwalten. Nachdem das Gericht einen Betreuer bestellt hat, erstellt dieser ein Vermögensverzeichnis, in dem er Herr Müllers Wohnung, Bankkonten und regelmäßige Einkünfte auflistet. Einige Monate später erbt Herr Müller ein kleines Vermögen von einem Verwandten. Der Betreuer aktualisiert das Vermögensverzeichnis entsprechend.

Einige Zeit danach stellt das Betreuungsgericht fest, dass nicht alle Dokumente zur Belegung des Vermögens vollständig sind. Das Gericht ordnet an, dass ein Notar das Vermögensverzeichnis überprüft. Nach einer eingehenden Prüfung stellt der Notar fest, dass die Angaben nunmehr klar und nachvollziehbar sind. Herr Müller wird über die Ergebnisse informiert, da er in der Lage ist, dies zu verstehen. Sollte es jedoch Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen geben, könnte das Gericht entscheiden, ihn nicht darüber zu informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1835 BGB eine wichtige Grundlage für den Schutz des Vermögens von betreuten Personen bietet. Es regelt die Erstellung, die Kontrolle und die Aktualisierung des Vermögensverzeichnisses und stellt damit sicher, dass die Interessen der Betreuten gewahrt bleiben. Durch diese Vorschriften wird sowohl der Betreuer als auch das Betreuungsgericht in die Pflicht genommen, Transparenz und Vertrauen in die Vermögensverwaltung zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de