BGB

Was und wofür ist der § 651f BGB? Änderungsvorbehalte; Preissenkung

Der § 651f des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Das deutsche BGB hat mit § 651f einen wichtigen Paragraphen geschaffen, der die Rechte von Reisenden und die Pflichten von Reiseveranstaltern regelt. Dieser Paragraph tritt in Kraft, wenn es um Änderungen des Reisepreises geht. Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter wissen sollten, was diese Regelungen bedeuten. Die Hauptaspekte sind die Bedingungen, unter denen ein Reiseveranstalter den Preis erhöhen oder senken kann, sowie die Informationspflicht, die dieser hat.

Im Kern besagt der Paragraph, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis nur dann einseitig erhöhen kann, wenn der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus muss er den Reisenden rechtzeitig darüber informieren und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen die Preiserhöhung erfolgt. Diese Gründe können beispielsweise gestiegene Kosten für Treibstoff oder erhöhte Steuern sein. Eine wichtige Vorgabe hierbei ist, dass die Reisenden mindestens 20 Tage vor Reiseantritt über die Änderungen informiert werden müssen.

Rechte der Reisenden

Ein weiteres zentrales Element dieses Paragraphen ist das Recht der Reisenden auf eine Preissenkung. Wenn sich nach Vertragsschluss die Preise für die Beförderung oder die Abgaben, die für die Reise anfallen, ändern, können Reisende eine entsprechende Senkung des Reisepreises verlangen. Ist der Reisende also im Voraus mehr gezahlt, als laut neuen Bedingungen erforderlich wäre, hat er Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrags.

Um das Konzept besser zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Beispiel-Szenarien:

Beispiel 1: Preiserhöhung vor der Reise

Stellen wir uns vor, Anna hat eine Pauschalreise für 1.500 Euro gebucht. Im Vertrag steht, dass der Reiseveranstalter das Recht hat, den Preis zu erhöhen, wenn sich bestimmte Kosten, wie die Treibstoffpreise, ändern. Kurz vor ihrer Abreise erfährt Anna, dass der Preis für den Treibstoff gestiegen ist. Der Reiseveranstalter möchte den Reisepreis auf 1.600 Euro erhöhen und informiert Anna rechtzeitig. Da die Preiserhöhung im Vertrag vorgesehen war und korrekt kommuniziert wurde, darf der Reiseveranstalter den Preis anpassen.

Beispiel 2: Preissenkung nach Vertragsabschluss

Im gleichen Szenario könnte es auch stattfinden, dass sich nach der Buchung die Treibstoffpreise verringern, wodurch die Kosten für den Reiseveranstalter sinken. Die Preise im Markt haben sich nach Vertragsschluss verändert, und der Preis für Annas Reise kann nun auf 1.400 Euro gesenkt werden. Anna hat das Recht, diesen niedrigeren Preis zu verlangen, und der Veranstalter muss die Ersparnis erstatten, da das im Gesetz festgelegt ist. Der Reiseveranstalter könnte lediglich Verwaltungskosten abziehen, die ihm entstanden sind.

Insgesamt schafft § 651f für alle Beteiligten klare Regeln und sorgt dafür, dass sowohl Reisende als auch Veranstalter rechtlich auf sichere Füße stehen. Die transparente Kommunikation von Preiserhöhungen sowie die Möglichkeit zur Preissenkung stärken das Vertrauen zwischen Reisenden und Veranstaltern erheblich.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de