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im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
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Auszahlungen an den Betreuten.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Lebensbereiche, einschließlich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Insbesondere § 1840 beschäftigt sich mit der Durchführung von Zahlungen durch einen Betreuer für den Betreuten. Dabei wird unterschieden zwischen bargeldlosen Zahlungen und solchen, die in bar vorgenommen werden. Doch was bedeutet das konkret? Lassen Sie uns das Gesetz näher betrachten.
Ein Betreuer ist eine Person, die rechtlich für eine andere verantwortlich ist – beispielsweise für jemanden, der aufgrund von Alter oder Krankheit nicht in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dieser gesetzliche Rahmen soll sicherstellen, dass der Betreute bestmöglich unterstützt wird. Dazu gehört auch, dass der Betreuer alle Zahlungen über ein Girokonto abwickelt, das für den Betreuten geführt wird.
Der Zahlungsverkehr im Detail
Absatz 1 des § 1840 besagt, dass der Betreuer den Zahlungsverkehr bargeldlos abwickeln muss. Das bedeutet, dass alle finanziellen Transaktionen – wie Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften – von einem speziellen Girokonto des Betreuten durchgeführt werden sollen. Dies schützt nicht nur den Betreuten, sondern gewährleistet auch eine transparente und nachvollziehbare Verwaltung seiner Finanzen.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Absatz 2 nennt zwei Situationen, in denen Barzahlungen zulässig sind. Erstens können im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen geleistet werden, was bedeutet, dass der Betreuer in bestimmten Fällen auch Bargeld verwenden darf. Zweitens steht dem Betreuten auch eine Auszahlung in bar zu, um seinen unmittelbaren Bedarf zu decken.
Beispiel-Szenario: Frau Meier und Herr Schmidt
Stellen Sie sich vor, Frau Meier ist psychisch erkrankt und hat Herr Schmidt als ihren Betreuer. Herr Schmidt muss sicherstellen, dass alle Zahlungen für Frau Meier bargeldlos über ihr Girokonto erfolgen. Er bezahlt ihre Miete und Rechnungen per Überweisung. Dies ist ganz im Sinne des Gesetzes und schafft Transparenz.
Doch eines Tages benötigt Frau Meier Bargeld, um ihren Arzt zu bezahlen, der Barzahlungen akzeptiert. Herr Schmidt kann hier ebenfalls handeln. Er kann aus dem Girokonto eine Auszahlung in Höhe des Arztbesuchs vornehmen, um den Betrag in bar zu übergeben. Somit erfüllt er die gesetzlichen Vorgaben und sorgt gleichzeitig dafür, dass Frau Meier die nötige Behandlung erhält.
In einem anderen Szenario könnte Herr Schmidt für einige Lebensmittel, die er im Supermarkt für Frau Meier kauft, mit Bargeld zahlen müssen. Dies fällt ebenfalls unter die im Geschäftsverkehr übliche Barzahlung, die in § 1840 Absatz 2 ausdrücklich erlaubt ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1840 des BGB den Rahmen dafür bietet, dass Betreuer ihre Aufgaben verantwortungsvoll und transparent erfüllen können. Indem sie den Zahlungsverkehr hauptsächlich bargeldlos abwickeln, schützen sie die Interessen des Betreuten und halten die finanzielle Verwaltung klar und nachvollziehbar.