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zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
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zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es zahlreiche Regelungen, die darauf abzielen, die Rechte und Pflichten von Personen in verschiedenen Lebenslagen zu regeln. Ein besonders wichtiger Paragraph ist der § 1853, der sich mit der Genehmigung von Verträgen über wiederkehrende Leistungen befasst. Insbesondere geht es hier um die Bedingungen, unter denen ein Betreuer eingreifen muss, wenn er Verträge im Namen einer betreuten Person abschließen möchte.
Das Gesetz besagt, dass ein Betreuer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt, wenn es um bestimmte Verträge geht. Dies gilt insbesondere für Miet- oder Pachtverträge, die länger als vier Jahre laufen sollen. Auch bei Pachtverträgen über gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe ist die Genehmigung erforderlich.
Was bedeutet das konkret?
Um zu verstehen, welche Bedeutung § 1853 hat, ist es wichtig, die Zielgruppe zu betrachten: Die breitere Öffentlichkeit und die Juristen. Für Laien mag der Paragraph zunächst kompliziert erscheinen. Grundsätzlich soll er jedoch sicherstellen, dass die Interessen von Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, geschützt werden.
Nehmen wir als Beispiel Marie, eine 65-Jährige, die aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Ihr Sohn Max wird zum Betreuer ernannt. Marie lebt in einer Wohnung zur Miete, die einen laufenden Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat.
Max möchte nun einen neuen Mietvertrag für eine andere Wohnung abschließen, die aufgrund ihrer Lage besser für Maries Pflege geeignet ist. Da der neue Vertrag eine Laufzeit von sieben Jahren hat, benötigt Max die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies soll verhindern, dass Marie an Langzeitverträge gebunden wird, die sie möglicherweise nachteilig belasten könnten.
Was passiert, wenn es kein Genehmigungsverfahren gibt?
Hier kommt ein weiterer wichtiger Aspekt des Paragraphen ins Spiel: Die Regelung, dass eine Genehmigung nicht benötigt wird, wenn die betreute Person das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann. Das bedeutet, wenn der neue Mietvertrag eine Klausel enthält, die Marie das Recht erlaubt, die Wohnung jederzeit zu kündigen, dann könnte Max diesen Vertrag ohne Genehmigung abschließen.
Ein weiteres Beispiel könnte die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebs betreffen. Wenn Anna als Betreuerin für ihren Vater, der einen kleinen Hof betreibt, verantwortlich ist, und sie einen langfristigen Pachtvertrag für eine Wiese abschließen möchte, dann muss auch sie eine Genehmigung einholen, da es sich um einen gewerblichen Betrieb handelt.
Der Zweck dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass Betreuer bei Entscheidungen über langfristige und möglicherweise belastende Verpflichtungen sorgfältig abwägen und die Zustimmung eines Gerichts einholen. So wird das Risiko minimiert, dass die betreute Person in eine nachteilige Situation gerät.
Fazit
Insgesamt lässt sich sagen, dass § 1853 BGB einen entscheidenden Schutz für betreute Personen darstellt, indem er klare Regeln für die Genehmigung von Verträgen über wiederkehrende Leistungen aufstellt. Es ist wichtig, diese Regelung zu beachten, um sicherzustellen, dass die Rechte und das Wohl der Betreuten an erster Stelle stehen.