BGB

Was und wofür ist der § 1854 BGB? Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

Der § 1854 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,
2.
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1),
3.
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
4.
zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,
5.
zur Eingehung einer Bürgschaft,
6.
zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
7.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und
8.
zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.

Der § 1854 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, unter welchen Umständen ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen muss, um bestimmte Rechtsgeschäfte für eine betreute Person durchzuführen. Dieser Paragraph ist entscheidend, um den Schutz von Personen zu gewährleisten, die aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Dabei wird besonders auf die Vermögenswerte und die finanzielle Verantwortung der betreuten Person geachtet.

Die Vorschriften sind darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass die Interessen des Betreuten gewahrt bleiben und dass keine unbedachten Entscheidungen getroffen werden, die deren finanzielle Situation gefährden könnten. Der Betreuer hat also nicht die völlige Freiheit, sondern muss in vielen Fällen eine Genehmigung einholen.

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Laut § 1854 BGB gibt es mehrere spezifische Arten von Rechtsgeschäften, die der Betreuer nur mit Zustimmung des Gerichts durchführen darf. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Rechtsgeschäfte, die den Betreuten zu einer Verfügung über sein gesamtes Vermögen verpflichten.
  • Aufnahmen von Krediten, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Überziehung eines Girokontos.
  • Die Ausgabe oder Übertragung von Schuldverschreibungen.
  • Übernahme von Verbindlichkeiten oder Bürgschaften.
  • Vergleiche oder Schiedsvereinbarungen, wenn der Streitwert bestimmte Grenzen überschreitet.
  • Schenkungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen, außer sie sind für den Betreuten angemessen.

Beispiel-Szenarien

Um ein klareres Bild von den Regelungen des § 1854 zu erhalten, betrachten wir einige Szenarien:

Stellen Sie sich vor, Herr Müller ist aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage, seine Finanzen zu verwalten. Sein Betreuer möchte sein ganzes Vermögen in eine Aktiengesellschaft investieren. In diesem Fall ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Ohne diese Genehmigung könnte das Gericht die Entscheidung des Betreuers als ungültig ansehen, was Herrn Müllers finanziellen Rückhalt gefährden könnte.

Ein anderes Beispiel könnte die Entscheidung von Frau Schmidt betreffen, die sich eine neue Wohnung mieten möchte. Ihre Betreuerin möchte für sie einen Mietvertrag unterzeichnen, der eine Bürgschaft erfordert. Auch dies müsste vom Betreuungsgericht genehmigt werden, um sicherzustellen, dass Frau Schmidt nicht unrechtmäßig finanziell belastet wird.

Diese Genehmigungspflichten sind wichtig, um sicherzustellen, dass die betreute Person geschützt bleibt und keine unüberlegten finanziellen Risiken eingeht. Zudem wird durch diese Regelung gewährleistet, dass die Entscheidungen des Betreuers einem gewissen Maß an rechtlicher Kontrolle unterliegen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de