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aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
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zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die Fragen des Rechts und des menschlichen Zusammenlebens betreffen. Ein besonders sensibles Thema wird im § 1831 behandelt, und zwar die friedliche und gesetzliche Möglichkeit der freiheitsentziehenden Unterbringung von Personen, die den Schutz benötigen. Hierbei geht es vor allem um Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen.
Der Gesetzestext besagt, dass eine Unterbringung nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene sich selbst gefährdet oder eine erhebliche gesundheitliche Gefahr droht. Dabei ist es entscheidend, dass diese Maßnahmen notwendig sind und der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung die Situation nicht richtig einschätzen kann. Diese Regelungen sind nicht nur für Laien von Bedeutung, sondern auch für Anwälte, die in diesem sensiblen Bereich tätig sind.
Wann ist eine Unterbringung erforderlich?
Eine Unterbringung kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Der erste wichtige Punkt ist, dass die Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen konkret besteht. Beispielsweise, wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung akute Selbstmordgedanken hat oder sich in einer psychischen Krise befindet, die ihn daran hindert, für sich selbst zu sorgen. Der zweite Punkt ist, dass eine Untersuchung oder Behandlung notwendig ist, die ausschließlich im Rahmen einer stationären Unterbringung erfolgen kann.
Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, jemand leidet unter einer schweren Depression und hat bereits mehrmals angedeutet, sich das Leben nehmen zu wollen. In solch einem Fall könnte der Betreuer nach diesen gesetzlichen Vorgaben entscheiden, dass die Person stationär aufgenommen werden muss, um sie zu schützen und eine medizinische Behandlung sicherzustellen.
Genehmigung des Betreuungsgerichts
Ein weiterer zentraler Punkt in § 1831 ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bevor ein Betreuer eine freiheitsentziehende Maßnahme ergreifen kann, benötigt er die Zustimmung des Gerichts. Ausnahme ist, wenn eine sofortige Gefahr besteht und ein Aufschub der Genehmigung nicht möglich ist. In diesem Fall muss die Genehmigung jedoch im Nachhinein eingeholt werden.
Um dies zu veranschaulichen: Angenommen, ein Betreuer stellt fest, dass der Betroffene akut suizidgefährdet ist und sofortige Hilfe braucht. Der Betreuer kann in diesem Moment eine Unterbringung anordnen, muss aber danach schnellstmöglich beim Gericht die Genehmigung beantragen. Versäumt er dies, kann eine rechtliche Konsequenz folgen, da die Maßnahme ohne Genehmigung nicht rechtmäßig war.
Zusammengefasst regelt § 1831 des BGB also einen besonders schwierigen und sensiblen Bereich im Recht. Er soll gewährleisten, dass Menschen, die aufgrund von psychischen Erkrankungen nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, die notwendige Unterstützung auf eine gesetzlich geregelte Weise erhalten. Diese Regelungen schützen nicht nur die Betroffenen, sondern sorgen auch dafür, dass die Eingriffe durch Betreuer und Behörden nachvollziehbar und kontrollierbar sind.