BGB

Was und wofür ist der § 925 BGB? Auflassung

Der § 925 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Der § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die sogenannte Auflassung, die eine zentrale Rolle bei der Übertragung von Eigentum an Grundstücken spielt. Doch was bedeutet das genau? Für Laien kann dies schnell kompliziert wirken, während Anwälte möglicherweise den rechtlichen Rahmen schon gut kennen. Ziel dieses Artikels ist es, beide Gruppen zu erreichen und verständlich zu erklären, was es mit der Auflassung auf sich hat.

Im Wesentlichen besagt der § 925, dass die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine Einigung zwischen dem Verkäufer (Veräußerer) und dem Käufer (Erwerber) erfordert. Diese Einigung, also die Auflassung, muss in Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle, typischerweise einem Notar, erklärt werden. Der Notar spielt dabei eine zentrale Rolle, da er nicht nur die Erklärung entgegennimmt, sondern auch dafür sorgt, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Die Übertragung im Detail

Die Auflassung muss immer gleichzeitig erfolgen, was bedeutet, dass beide Parteien sich zur gleichen Zeit und am gleichen Ort befinden müssen. Diese Regelung verhindert spätere Streitigkeiten und sorgt dafür, dass die Übertragung des Eigentums klar dokumentiert ist. Ein Beispiel: Max möchte sein Grundstück an Lisa verkaufen. Um das Eigentum rechtlich zu übertragen, müssen Max und Lisa vor einem Notar erscheinen und der Notar nimmt die Erklärung zur Auflassung entgegen.

Ein wichtiger Aspekt des § 925 ist, dass eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt, unwirksam ist. Dies bedeutet, dass der Eigentumsübergang nicht an eine zukünftige Bedingung geknüpft werden kann. Wenn Max beispielsweise sagt: „Ich übertrage dir das Grundstück, aber nur, wenn ich nächstes Jahr einen Preis von 200.000 Euro erhalte“, wäre diese Auflassung rechtlich nicht möglich. Das Eigentum würde nicht übertragen werden, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.

Beispiel-Szenarien

Lass uns ein weiteres Beispiel betrachten. Anna möchte ein Grundstück von Klaus kaufen. Sie treffen sich beim Notar, der die Auflassung durchführt. Beide Parteien sind anwesend, und Klaus erklärt, dass er das Grundstück an Anna überträgt. Der Notar dokumentiert dies ordnungsgemäß, und damit wird Anna die neue Eigentümerin des Grundstücks.

Doch was wäre, wenn Klaus an einem späteren Zeitpunkt sagt: „Ich übertrage dir das Grundstück, aber nur, wenn ich in zwei Jahren einen anderen Käufer finde“? In diesem Fall ist die Aussage rechtlich nicht wirksam, da die Übertragung an eine Bedingung geknüpft ist. Der Eigentumsübergang findet somit nicht statt, bis die Bedingung erfüllt wäre, was wiederum zu rechtlichen Komplikationen führen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 925 BGB eine klare Handlungsanweisung gibt, wie der Eigentumsübergang bei Grundstücken vollzogen werden kann. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Ein Besuch beim Notar ist unerlässlich, um all dies ordnungsgemäß zu regeln.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de