BGB

Was und wofür ist der § 1872 BGB? Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung

Der § 1872 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.
(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.
(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
(5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, darunter auch die Betreuung von Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Ein wichtiger Paragraph in diesem Bereich ist der § 1872, der sich mit der Herausgabe von Vermögen und Unterlagen nach Beendigung der Betreuung befasst. Dieser Gesetzestext legt fest, welche Pflichten ein Betreuer hat, wenn seine Amtszeit endet.

Der erste Absatz des Gesetzes besagt, dass der Betreuer verpflichtet ist, das gesamte Vermögen, das dieser verwaltet hat, sowie alle relevanten Unterlagen an den Betreuten oder an dessen Erben herauszugeben. Dies ist ein zentraler Punkt, denn es stellt sicher, dass der Betreute nach Beendigung der Betreuung uneingeschränkten Zugang zu seinem Vermögen erhält. Man stellt sich vor, dass eine Person viele Jahre betreut wurde und nun in der Lage ist, wieder eigenverantwortlich zu leben. Es ist nur recht und billig, dass sie auch ihr Vermögen zurückbekommt.

Pflichten des Betreuers und Rechte der Berechtigten

Im zweiten Absatz wird klargestellt, dass der Betreuer eine Schlussrechnung bezüglich der Vermögensverwaltung nur erstellen muss, wenn der Berechtigte dies verlangt. Hierzu ist der Betreuer verpflichtet, den Berechtigten auf sein Recht hinzuweisen, bevor er die Unterlagen herausgibt. Der Berechtigte hat eine Frist von sechs Wochen, um seinen Antrag einzureichen. Diese Regelung schützt die Interessen der Berechtigten und sorgt dafür, dass sie einen klaren Überblick über die Verwaltung ihres Vermögens erhalten können.

Die Regelungen des § 1872 sind besonders relevant, wenn der Betreute oder dessen Erben nach sechs Monaten nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts sind. In diesem Fall muss der Betreuer auch weiterhin eine Schlussrechnung erstellen, was einen zusätzlichen Schutzmechanismus für das Vermögen darstellt.

Beispiele aus der Praxis

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Herr Müller war viele Jahre lang unter Betreuung, weil er an einer schweren Krankheit litt. Nach seiner Genesung endet die Betreuung. Die Vermögenswerte, die während dieser Zeit verwaltet wurden, umfassen sein Haus, Ersparnisse und persönliche Dokumente. Der alte Betreuer muss diese Gegenstände an Herrn Müller zurückgeben.

Angenommen, Herr Müller ist sich unsicher über die Verwaltung seiner Finanzen und fordert eine Schlussrechnung an. Der Betreuer hat nun die Pflicht, eine detaillierte Auflistung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, um Herr Müllers Vertrauen zurückzugewinnen. Sollten sich jedoch Herr Müllers Erben drei Monate nach dem Ende der Betreuung nicht melden, muss der Betreuer trotzdem eine Schlussrechnung anfertigen, um möglichen Missbräuchen vorzubeugen.

Im Falle eines Wechsels des Betreuers, etwa durch einen Rücktritt des bisherigen Betreuers, muss dieser auch alle Vermögensunterlagen an den neuen Betreuer übergeben. Ein reibungsloser Übergang ist entscheidend, um sicherzustellen, dass das Vermögen weiterhin in guten Händen ist und keine Lücken in der Verwaltung entstehen. Der alte Betreuer muss eine Schlussrechnung über die Verwaltung seiner Amtszeit vorlegen, um Transparenz zu schaffen.

Der Paragraph 1872 des BGB ist also ein wichtiges Instrument zum Schutz von Vermögenswerten in der Betreuung. Er sorgt dafür, dass Berechtigte verantwortungsvoll behandelt werden und das Vermögen, auf das sie ein Recht haben, in ihre Hände zurückgelangt.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de