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der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
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der Betreute nicht mittellos ist.
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) viele Aspekte des täglichen Lebens. Unter anderem finden wir dort Regelungen zur Vergütung ehrenamtlicher Betreuer. Ein zentrales Gesetz in diesem Zusammenhang ist § 1876, der sich direkt mit der Vergütung für ehrenamtliche Betreuer befasst. Das Thema ist wichtig, da es nicht nur rechtliche, sondern auch soziale Implikationen hat. Ein ehrenamtlicher Betreuer ist oft ein nahestehender Angehöriger oder Freund, der unbezahlte Unterstützung für eine Person leistet, die aufgrund von Krankheit oder einer anderen Einschränkung nicht mehr in der Lage ist, selbstständig zu leben.
Der Gesetzestext besagt, dass ehrenamtlichen Betreuern grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Dies bedeutet, dass die meisten Betreuer kostenlos arbeiten, auch wenn ihre Tätigkeiten oft zeitaufwendig und komplex sind. Es handelt sich hierbei um einen Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität. Erst wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann das Betreuungsgericht eine angemessene Vergütung gewähren.
Die Bedingungen für eine Vergütung
Die ersten beiden Bedingungen, die im BGB genannt werden, müssen erfüllt sein. Zunächst muss der Umfang der Betreuung oder die damit verbundene Schwierigkeit so hoch sein, dass eine Vergütung gerechtfertigt ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betreuer einen hohen Zeitaufwand hat oder wenn die Entscheidungen, die er treffen muss, besonders komplex sind.
Die zweite Bedingung ist ebenso bedeutend: Der Betreute darf nicht mittellos sein. Das bedeutet, dass der Betreute über genügend finanzielle Mittel verfügen muss, um eine mögliche Vergütung zu leisten. Ist der Betreute also bedürftig, wird in der Regel keine Vergütung an den Betreuer gezahlt.
Beispiel-Szenarien
Lassen Sie uns das Ganze anhand von zwei Szenarien veranschaulichen. Im ersten Szenario haben wir Anna, die sich um ihre schwer kranke Tante kümmert. Sie verbringt mehrere Stunden am Tag mit ihrer Tante, organisiert Arzttermine und kümmert sich um alltägliche Belange wie Einkaufen und Haushaltsführung. Aufgrund des hohen Zeitaufwands und der emotionalen Belastung entscheidet das Betreuungsgericht, Anna eine Vergütung zu gewähren, weil die Betreuung sowohl umfangreich als auch schwierig ist.
Im zweiten Fall haben wir Bernd, der ebenfalls als ehrenamtlicher Betreuer fungiert. Sein Betreuter ist finanziell in einer schwierigen Lage, er lebt von einer kleinen Rente. Bernd hat zwar auch einen gewissen Aufwand, doch im Sinne von § 1876 hat er Anspruch auf keine Vergütung, da sein Betreuter mittellos ist. Hier zeigt sich, dass das Gesetz auch den Schutz von bedürftigen Menschen im Einklang mit der Würde des Ehrenamts gewährt.
Insgesamt macht § 1876 deutlich, dass ehrenamtliche Betreuer in der Regel kostenlos arbeiten, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung erhalten können. Dies stellt sicher, dass in besonderen Fällen auch ihre Leistungen würdigen und kompensieren werden, ohne die grundlegende Idee des Ehrenamts zu gefährden. Es bleibt jedoch unerlässlich, die Bedingungen genau zu prüfen, um Klarheit über Ansprüche und Möglichkeiten zu gewinnen.